Entscheidungsstichwort (Thema)
Anpassung des Ruhegehaltes eines vormaligen Vorstandsmitglieds eines teilprivatisierten städtischen Versorgungsbetriebes
Leitsatz (redaktionell)
Einem vormaligen Vorstandsmitglied eines nach seinem Ausscheiden teilprivatisierten städtischen Versorgungsbetriebes steht gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG ein Anspruch auf Anpassung seines Ruhegehalts im Umfang des Anstieges des Verbraucherpreisindexes im Anpassungszeitraum zu. Der Nichtanstieg der Bezüge der aktiven Vorstände steht dem nicht entgegen, wenn diese zugleich Vorstände der Holding des Versorgungsbetriebes sind und dort höhere Bezüge erhalten, auf die die Bezüge des Versorgungsbetriebes angerechnet werden.
Normenkette
BetrAVG § 16
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 24.07.2007; Aktenzeichen 13 O 293/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.7.2007 verkündete Urteil des LG Berlin - 13 O 293/06 - geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.172,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2007 und aus je 254,80 EUR seit dem jeweiligen Monatsersten seit dem 1.7.2004 bis zum 30.5.2007 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 43 % und die Beklagte 57 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt als ehemaliges Vorstandsmitglied der Beklagten eine Erhöhung seines Ruhegehaltes für die Zeit vom 1.7.2004 bis zum 30.6.2007. Das LG hat seine Klage abgewiesen. Wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil vom 24.7.2007 verwiesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch noch in Höhe des Teuerungsausgleichs von 3,71 % weiter. Dies sind auf der Basis des dem Kläger zustehenden Ruhegehaltes von monatlich 6.867,93 EUR monatlich 254,80 EUR, woraus sich der mit der Berufungsbegründung weiterverfolgte Anspruch i.H.v. insgesamt 9.172,80 EUR (36 Monate mal 254,80 EUR) ergibt.
Hinsichtlich des Tatbestandes ergänzt der Kläger, dass er - was unstreitig ist - bereits seit dem 1.7.1991 - zunächst als Geschäftsleiter - und sodann vom 10.2.1994 bis zum 4.8.1999 als Vorstand bei der Beklagten tätig war, dass er bereits Ende September 1999 als Vorstand abberufen, der Dienstvertrag durch die Aufhebungsvereinbarung vom 22.3.2000 jedoch zum 31.3.2000 beendet wurde.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Auffassung des LG, dass bei der Ermittlung der sog. reallohnbezogenen Obergrenze gem. § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG - die von der B.H. AG (im Folgenden kurz: H.) gezahlten Bezüge nicht zu berücksichtigen seien.
Er macht geltend, das vom LG verwendete Argument, nach dem Wortlaut der Vorschrift komme es auf die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens an, könne vorliegend wegen der bereits erstinstanzlich zitierten Entscheidung des BAG v. 30.8.2005 - 3 AZR 395/04 - nicht herangezogen werden, weil danach auch eine konzernweit ermittelte Vergleichsgröße zulässig sei.
Das formale Argument, dass die Vorstandsmitglieder einen gesonderten Dienstvertrag mit der H. geschlossen haben, greife schon deshalb nicht, weil die H. erst nach seinem Ausscheiden aus der Beklagten gegründet wurde. Ansonsten könne jegliche Anpassung im Rahmen des § 16 BetrAVG durch eine schlichte gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung ausgehebelt und umgangen werden. Entscheidend sei vielmehr, dass sich der Tätigkeitsbereich des Konzernpersonalvorstandes mit seinem vormaligen Tätigkeitsbereich decke, wie er erstinstanzlich im Einzelnen vorgetragen habe. Dies zeige auch der zwischen dem L.-B. als Anstalts- und Gewährträger der Beklagten und den privaten Investoren, welche zum Zwecke der Beteiligung an der Teilprivatisierung der Beklagten eine BWB-Beteiligungs-AG gegründet haben, am 14.6.1999 geschlossene Konsortialvertrag, in dem unter Ziff. II. §§ 3 - 5 die Geschäftsfelder der Beklagten vor der Teilprivatisierung beschrieben werden, wonach die Beklagte schon damals nicht nur ihr Kerngeschäft betrieb, sondern im Wege von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen das sog. Umlandgeschäft, das Wettbewerbsgeschäft und das sonstige Geschäft. Auch die Geschäfte der Tochtergesellschaft B. W. AG, die später als B.H. AG umfunktioniert worden sei, seien damals noch unter dem Dach der Beklagten zusammengefasst und damit von seinem Tätigkeitsbereich umfasst gewesen. Aus dem Konsortialvertrag ergebe sich außerdem, dass nach der ursprünglichen Planung eine Teilidentität hinsichtlich der Vorstandsmitglieder der Beklagten und der H. vorgesehen gewesen sei. Zusammenfassend lasse der Konsortialvertrag deutlich erkennen, dass der gesamte Geschäftsbereich des ursprünglichen "Konzerns" B. W. in gesellschaftsrechtlich umstrukturierter Form auf die nunmehr bestehende Beklagte sowie die B.H. AG überführt werden sollte, jedoch die Tätigkeit sich ...