Leitsatz
Die Parteien stritten sich um den von dem Ehemann zu zahlenden Trennungsunterhalt. Problematisch war insbesondere die Höhe der auf beiden Seiten zu berücksichtigenden und in die Unterhaltsberechnung einzustellenden Einkünfte. Bei der Berechnung der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte ging es u.a. darum, ob bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau auch nicht ehebedingte bzw. eheprägende neue Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind.
Erstinstanzlich war der Ehemann zur Zahlung rückständigen Unterhalts i.H.v. 2.379,00 EUR für die Zeit von März 2006 bis einschließlich Mai 2006 sowie zur Zahlung monatlichen Unterhalts von Juni 2006 bis einschließlich Dezember 2006 von 793,00 EUR sowie ab Januar 2007 i.H.v. 280,00 EUR monatlich verurteilt worden. Beide Parteien legten gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Die Berufung der Klägerin war nach teilweiser Berufungsrücknahme erfolgreich, die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG setzte sich in seiner Entscheidung insbesondere mit den Einkommensverhältnissen der Parteien im Hinblick auf deren Berufungsvorbringen auseinander.
Für das Jahr 1996 legte es bei dem Beklagten entsprechend dem amtsgerichtlichen und von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen ein Nettoeinkommen von monatlich 1.961,52 EUR zugrunde. Für das Jahr 2007 ging das OLG aufseiten des Beklagten von einem reduzierten Erwerbseinkommen i.H.v. 1.653,40 EUR aus. Fiktive Steuervorteile aus nicht in Anspruch genommenen Steuervorteilen bezüglich des nicht durchgeführten Realsplittings seien nicht hinzuzurechnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 2007, 793 ff., 797 Ziff. 40-43), der sich das OLG anschloss, sei dem Beklagten nicht zumutbar, sich vor Abschluss des Verfahrens einen entsprechenden Steuerfreibetrag eintragen zu lassen, da er die gesamte Unterhaltsverpflichtung in Abrede stelle und widerklagend darüber hinaus Rückzahlung bereits gezahlter Unterhaltsbeträge verlange. Die bereits erlangten Steuervorteile müsse er zurückzahlen, wenn er im vorliegenden Verfahren unterliege.
Soweit der Beklagte auf die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 1.7.2008 hinweise, sei dies nicht entscheidungserheblich, weil nicht prognostiziert werden könne, wie sich seine Einkommensverhältnisse ab dem 1.7.2008 entwickeln würden.
Eine dem Beklagten im Jahre 2006 für die Jahre 2000 bis 2005 zugeflossene Steuerrückerstattung i.H.v. 13.176,28 EUR war nach Auffassung des OLG dem Einkommen des Beklagten mit einem monatlichen Durchschnittswert von 1.098,00 EUR zuzurechnen, da dieser Betrag seinem Vermögen zugeflossen sei. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass vom Finanzamt lediglich ein Betrag von 2.706,28 EUR an den Beklagten ausgezahlt und der überschießende Betrag von 10.470,00 EUR an das Finanzamt zum Ausgleich einer Erbschaftssteuerschuld des Beklagten geleistet worden sei. Mit diesem Betrag habe er eigene Schulden getilgt, die unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen seien. Die getilgten Erbschaftssteuerschulden seien nicht ehebedingt und träfen den Beklagten ganz persönlich. Zwar könnten nach der Rechtsprechung des BGH auch nicht ehebedingte bzw. eheprägende Schulden des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt werden. Dies gelte dann, wenn sie seine Leistungsfähigkeit nachhaltig verschlechtern würden. Zur Begründung habe der BGH angeführt, dass auch bei Fortbestand der Ehe die wirtschaftliche Situation der Eheleute mit diesen Schulden belastet worden wäre. Hiervon konnte nach Auffassung des OLG nicht ausgegangen werden, da die Erbschaft, die der Beklagte angetreten hatte, einen Wert von über 100.000,00 EUR hatte. Es wäre ihm daher nach Auffassung des OLG möglich gewesen, aus der Erbschaft die angefallene Erbschaftssteuer zu begleichen. Dies habe er nicht getan und stattdessen die Erbschaft - wie er selbst vortrage - zumindest teilweise für eigene Zwecke verbraucht.
Auch der Vortrag des Beklagten, wonach sich die Parteien darauf geeinigt hätten, das die im Jahre 2006 rückerstatteten Steuern i.H.v. insgesamt 20.938,25 EUR dahin aufgeteilt werden sollten, dass hiervon die Klägerin 7.761,97 EUR und der Beklagte 13.176,28 EUR erhalten sollte, rechtfertige keine andere Beurteilung. Entscheidend sei, dass die entsprechenden Beträge dem Vermögen des Beklagten zugeflossen seien und er hiervon eigene Schulden habe tilgen können.
Auch der Gesichtspunkt, dass der Beklagte einen Teil seiner Erbschaft darauf verwandt habe, Steuerschulden der Eheleute bzw. der Klägerin auszugleichen, rechtfertige aus unterhaltsrechtlicher Sicht keine andere Entscheidung. Nach Auffassung des OLG hatte es daher bei dem sog. "In-Prinzip" zu verbleiben, wonach all das als Einkommen zu behandeln sei, was den Parteien vermögensmäßig zufloss.
Zu dem Einkommen der Klägerin wies das OLG hin, dass sie nach den gegebenen Umständen keine Erwerbsobliegenheit treffe. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die lange Ehedau...