Leitsatz
Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob eine einem ehemaligen selbständigen Versicherungsvertreter aus der Versorgungskasse gewährte Altersversorgung auf den Versicherungsvertreterausgleich anzurechnen ist.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um die Anrechnung der von der Beklagten gewährten Altersversorgung auf den Anspruch des Klägers auf Versicherungsvertreterausgleich. Von 1963 bis 1971 war der Kläger zunächst als Angestellter, ab 1.7.1971 als selbständiger Versicherungsvertreter (Generalvertreter) für die Beklagte aufgrund Vertretungsvertrages vom 25.6.1971 tätig. Wegen Erreichen des 65. Lebensjahres endete die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte am 31.12.2004. Seit dem 1.1.2005 erhielt er aus der Versorgungskasse, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, bei der er seit 1963 Mitglied war und in die sowohl er als auch die Beklagte bzw. deren Konzernmutter zugunsten des Klägers Beiträge leisteten, eine monatliche Rente i.H.v. 1.506,10 EUR. Darüber hinaus bezog der Kläger vom Vertreterversorgungswerk, einer rechtlich unselbständigen Untergliederung der Beklagten, eine monatliche Rente von 3.051,90 EUR.
Mit Schreiben vom 28.7.1971 hatte die Beklagte dem Kläger eine Versorgungszusage erteilt, in der sie bezüglich der Einzelheiten auf die Versorgungsbestimmungen 1966 verwies. Am 1.12.1988 teilte die Beklagte dem Kläger den Stand der erreichten Alterssicherung mit und erklärte zugleich, dass diese Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der hauptberuflichen Vertreter, die ausschließlich für die Gesellschaften tätig seien (VVW-Bestimmungen) gewährt würden. Ziff. 10. dieser Bestimmungen regelte die Anrechnung des Barwerts der Rente bzw. unverfallbaren Rentenanwartschaft auf den Ausgleichsanspruch. Ziff. 8. enthielt Regelungen zum Widerrufsvorbehalt hinsichtlich der Versorgungszusage.
Mit Schreiben vom 15.11.2005 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Berechnungen des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB vorzunehmen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.12.2005 mit, dass sich sein rechnerischer Ausgleichsanspruch auf 300.723,62 EUR belaufe. Eine Auszahlung werde jedoch abgelehnt, da auf diesen Betrag der Barwert der von dem Kläger gewährten Altersversorgung i.H.v. 532.890,00 EUR anzurechnen sei.
Mit seiner Klage machte der Kläger einen Anspruch auf Versicherungsvertreterausgleich in der von der Beklagten errechneten Höhe geltend und vertrat die Auffassung, eine Anrechnung des Barwerts der Altersversorgung komme wegen Unbilligkeit insoweit nicht in Betracht.
Die Beklagte habe insbesondere wegen der steuerlichen Vorteile faktisch keine Beiträge für seine Altersversorgung erbracht, er habe von ihr während seiner Tätigkeit geringere Provisionssätze erhalten als in Konkurrenzunternehmen üblich. Dies habe er im Hinblick auf die gute Altersversorgung akzeptiert. Die Altersversorgung habe deshalb Provisionscharakter.
Das LG hat durch Vorbehaltsurteil dem Kläger den begehrten Ausgleichsanspruch in voller Höhe zuerkannt.
Hiergegen wandte sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die im Wesentlichen die Abweichung des landgerichtlichen Urteils von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anrechnung des Barwerts der Rente auf den Versicherungsvertreterausgleich rügte.
Das Rechtsmittel der Beklagten erwies sich in der Sache als erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des LG nicht, das in seinem Vorbehaltsurteil davon ausgegangen war, dass eine Anrechnung des Barwerts der Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch nicht zu erfolgen habe.
Voranzustellen sei zunächst, dass eine bindende Vereinbarung zwischen den Parteien darüber, dass der Barwert der von der Beklagten zu gewährenden Versorgungsleistungen auf den Ausgleichsanspruch des Klägers anzurechnen sei, nicht bestehe. Die diesbezüglichen Regelungen in Ziff. 10. der VVW-Bestimmungen verstießen gegen § 89b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 HGB i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und seien daher unwirksam.
Im Ansatz richtig gesehen habe des LG, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH dennoch eine Anrechnung der vom Versicherungsunternehmen finanzierten Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch in Betracht kommen könne, wenn und soweit die ungekürzte Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unbillig wäre (vgl. BGHZ 45, 268; NJW 2003, 1244; vgl. auch Entscheidungen des OLG München vom 21.12.2005, Az.: 7 U 2941/05, VersR 2006, 1124 - und vom 21.7.2004, Az.: 7 U 1800/04).
Dabei beurteile sich die Frage, ob die Altersversorgung zu berücksichtigen sei, im Rahmen der Vorschrift des § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger mehrfach sein Einverständnis mit der Anrechnungserklärung erklärt habe. Er sei bei der ihm eröffneten Wahlmöglichkeit mit der Regelung ausdrücklich einverstanden gewesen. Er habe diese Regelung zum damaligen Zeitpunkt und auch in den Folgejahren nich...