Leitsatz
Der Vater eines minderjährigen Kindes begehrte hinsichtlich des von ihm zu leistenden Kindesunterhalts Abänderung einer Jugendamtsurkunde vom 10.4.2008 unter Hinweis auf seine krankheitsbedingt eingetretene Leistungsunfähigkeit, die auf seine Alkoholabhängigkeit zurückzuführen war.
Die für die von ihm beabsichtigte Klage begehrte Prozesskostenhilfe wurde ihm nicht gewährt.
Die hiergegen von ihm eingelegte sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG bejahte das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen einer Partei gemäß § 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren sei.
Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung seien keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 500 [501]; BGH NJW 1994, 1160, 1161).
Vielmehr sei eine summarische Prüfung des Vorbringens der um PKH nachsuchenden Partei dahingehend vorzunehmen, ob sie mit ihrem Begehren Erfolg haben könne (Zöller/Philippi, 26. Aufl., § 114 Rz. 19 m.w.N.; Baumbach-Hartmann, 64. Aufl., § 114 Rz. 80; Kalthoener/Büttner, 4. Aufl., Rz 409).
Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Prozesserfolg sei in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Insbesondere sei im Rahmen der Erfolgsprüfung keine vorweggenommene Entscheidung der Hauptsache vorzunehmen.
Unter Würdigung dieser Grundsätze biete der Vortrag des Klägers eine hinreichende, wenngleich nicht abschließend gewisse Aussicht auf Erfolg gemäß § 114 ZPO.
Der Kläger sei alkoholkrank. Im Falle einer Alkoholerkrankung sei dem Unterhaltspflichtigen ein unterhaltsbezogenen Verantwortungsverhalten etwa dann vorzuwerfen, wenn er die Notwendigkeit einer Therapie zwar erkenne, diese aber ablehne oder wenn er zuwenig zur Überwindung der Krankheit unternommen habe. Wenn und soweit trotz Einsicht in die Erkrankung sowie deren Behandlungsbedürftigkeit verschiedene durchgeführte Therapiemaßnahmen nicht zur vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsschuldners geführt hätten, sei dies für sich betrachtet nicht vorwerfbar.
Der Kläger habe im Rahmen des PKH-Prüfungsverfahrens ausreichend dargelegt, dass er in Anbetracht seiner bestehenden Alkoholerkrankung kein ausreichendes Einkommen erzielen könne und mithin zur Zahlung laufenden Kindesunterhalts nicht imstande sei.
Es könne ihm allein aus dem Umstand, dass er bislang mehrere Therapieversuche unternommen habe, kein Vorwurf gemacht werden. Es bleibe der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob und aus welchem Grund die verschiedenen Therapieversuche des Klägers bislang erfolglos geblieben seien und dem Kläger insoweit ein unterhaltsrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne.
In diesem Zusammenhang werde es auch darauf ankommen, ob die bislang eingeleiteten Therapiemaßnahmen geeignet gewesen seien, die Alkoholerkrankung des Klägers zu überwinden. Aus den dargelegten Zeiten stationären Aufenthalts ergebe sich, dass eine erforderliche Langzeittherapie bislang jedenfalls noch nicht durchgeführt worden sei.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.01.2009, 5 WF 196/08