Für Bezieher des neu eingeführten Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung (= Ersatz für das bisherige Unterhaltsgeld) gilt ebenfalls ein Anrechnungsprivileg. Soweit die Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen von ihrem früheren oder jetzigen Arbeitgeber oder Maßnahmeträger Leistungen oder Arbeitsentgelt für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme erhalten (z. B. bei betrieblichen Umschulungen), bleibt dieses Einkommen – nach Abzug der Steuern und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung – bis zu einem Freibetrag von 400 EUR monatlich anrechnungsfrei.

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