Leitsatz

  • Anschaffung einer Leiter kann laufender ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen

    Auch Beauftragung eines Eigentümers mit Reparatur- und Wartungsarbeiten dann möglich, wenn mangelfreie Ausführung erwartet werden kann

 

Normenkette

§ 21 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG

 

Kommentar

1. Die Anschaffung einer Einhängeleiter mit Rückenschutz (hier zum Preis von knapp DM 2.000,-) für Montage- und Wartungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum kann in die Kompetenz des Verwalters nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG fallen und damit ohne vorherigen Beschluss der Eigentümer gerechtfertigt sein. Angesichts der Größe und der Gegebenheiten der Wohnanlage sowie des Preises dieser Leiter lag die Anschaffung hier auch im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums i.S.v. § 21 Abs. 3 WEG. Weiterhin wurde die Anschaffung auch mit der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung von den Eigentümern gebilligt.

2. Es widerspricht grundsätzlich auch nicht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, dass ein Verwalter einen Miteigentümer mit dessen Einverständnis mit der Durchführung kleinerer Reparatur- und Wartungsarbeiten in einer Wohnanlage betraut (h.M., KG Berlin, NJW-RR 96, 526/527 und 91, 1235/1236 sowie OLG Hamm, WE 94, 378/380).

Auch die Erneuerung dauerelastischer Verfugung einer Attika durch einen beauftragten Eigentümer stellt sich als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung dar, die den Wohnungseigentümern obliegt und durch Mehrheitsbeschluss geregelt werden kann. Wohnungseigentümer haben hier den ihnen insoweit zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten, wenn sie einen Miteigentümer bei dessen Bereitschaft mit solchen Verfugungsarbeiten beauftragten.

Voraussetzung für die Beauftragung eines Wohnungseigentümers anstelle einer Fachfirma mit Instandsetzungsarbeiten ist jedoch, dass eine mangelfreie Ausführung der Arbeiten erwartet werden kann (vgl. auch BayObLG, WE 92, 177). Dies wurde im vorliegenden Fall vom Landgericht ohne Rechtsfehler bejaht.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung zu Lasten des unterlegenen Antragstellers im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 16.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 28.08.1997, 2Z BR 75/97)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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