Normenkette

§ 21 Abs. 3, 5 Nr. 6 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Zur Auslegung einer Gemeinschaftsordnung, die den Anschluss an das Breitbandkabelnetz unter bestimmten Voraussetzungen durch Mehrheitsbeschluss zuläßt.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 11.10.1991, BReg 2 Z 43/91= WE 10/92, 290 = NJW-RR 11/92, 664)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Im vorliegenden Fall war in "moderner" Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung geregelt, dass Mehrheitsbeschlüsse möglich seien bei baulichen Veränderungen oder Wertverbesserungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die über dessen ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinaus gingen, aber zur Erhaltung seines Wertes und seiner Wirtschaftlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderlich erschienen bzw. infolge des technischen Fortschrittes oder des gestiegenen Lebens- und Wohnungsstandards dringend geraten seien, und dass diejenigen Wohnungseigentumer, die nicht zugestimmt hätten, die Durchführung dieser Maßnahmen dulden und sich an den damit verbundenen Kosten beteiligen müssten; dies gelte auch, wenn dadurch vorübergehend ihre Rechte aus der GO, insbesondere die Benutzbarkeit der in ihremSondereigentum stehenden Räume, eingeschränkt würden.

Die Gemeinschaft hatte dann mehrheitlich Umstellung auf Kabelanschluss nach Angebot der Post beschlossen, ebenso die Finanzierung im Hinblick auf das Alter der Antennenanlage, sowie alle Anschlussgebühren der Post und notwendigen Installationskosten der Rücklage zu entnehmen. Gleichzeitig wurde mitbeschlossen, dass nicht anschlusswillige Eigentümer Filtereinbauten erhielten. Weiterhin erfolgten in diesem Beschluss Regelungen über Benutzungsgebühren und Teilnehmergemeinschaft, über den nachträglichen Eintritt in eine Teilnehmergemeinschaft, über Austritte aus der Gemeinschaft und den Abbau der Dachantenne.

Das BayObLG hat im Wesentlichen die Gültigkeit der Beschlussinhalte bestätigt und auch auf die insoweit einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung sowie Literatur verwiesen (u. a. auf Florian ZMR 89, 128/130). Im vorliegenden Fall könne die Beschlussfassung als modernisierende Instandsetzung im Sinne der getroffenen Gemeinschaftsordnungsvereinbarung angesehen werden. Infolge des technischen Fortschritts und des gestiegenen Lebens- und Wohnungsstandards seien solche Umstellungen dringend geraten, insbesondere dann, wenn ohnehin eine Gemeinschaftsantenne in absehbarer Zeit erneuert werden müsse (Wirtschaftlichkeitsargument).

[Vgl. auch OLG Celle, WE 86, 139; BayObLG WE 89, 209 und 212; OLG Hamburg WE 91, 194; KG Berlin v. 4. 11. 1991, WE 4/92, 109.]

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