Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Modernisierende Instandsetzung durch Anschluss an Breitbandkebelnetz
Verfahrensgang
LG Traunstein (Entscheidung vom 22.02.1991; Aktenzeichen 4 T 3640/90) |
AG Rosenheim (Entscheidung vom 22.02.1990; Aktenzeichen UR II 42/91) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 22. Februar 1991 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Eigentümerbeschluß vom 25. Mai 1990 in Nr. 2.3 erster Absatz für ungültig erklärt wird und daß im weiteren Beschlußwortlaut die Worte „(Innenverhältnis)” sowie „internen” entfallen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind auch in diesem Rechtszug nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 24 Wohnungen bestehenden Anlage; der weitere Beteiligte ist Verwalter. Der Rundfunkempfang wird bisher durch eine jetzt rund 16 Jahre alte Gemeinschaftsantenne vermittelt.
Nach § 14 Abschnitt I 4 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) richtet sich das Stimmrecht der Wohnungseigentümer nach der Größe der Miteigentumsanteile. Über „bauliche Veränderungen” bestimmt § 6 Abs. 3 GO:
Beschließt die Mehrheit der Wohnungseigentümer, die auch die Mehrheit der Miteigentumsanteile vertritt, bauliche Veränderungen oder Wertverbesserungen des gemeinschaftlichen Eigentums, welche über dessen ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen, aber zur Erhaltung seines Wertes und seiner Wirtschaftlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung erforderlich erscheinen, bzw. infolge des technischen Fortschritts oder des gestiegenen Lebens- und Wohnungsstandards dringend geraten sind, so müssen auch diejenigen Wohnungseigentümer, welche nicht zugestimmt haben, die Durchführung dieser Maßnahmen dulden und sich an den damit verbundenen Kosten beteiligen. Dies gilt auch, wenn dadurch vorübergehend ihre Rechte aus § 1, insbesondere die Benutzbarkeit der in ihrem Sondereigentum stehenden Räume eingeschränkt werden.
In der außerordentlichen Versammlung vom 25.5.1990 faßten die Wohnungseigentümer mit 899, 97/1000 gegen 17, 51/1000 Miteigentumsanteile des Antragstellers folgenden Beschluß:
2.1 Umstellung auf Kabelanschluß
Die Gemeinschaft beschließt, das Angebot der Post anzunehmen und den Rundfunk- und Fernsehempfang auf Kabelbetrieb umzustellen.
2.2 Installationskosten
Im Hinblick auf das Alter der heutigen Antennenanlage (ca. 16 Jahre) wird beschlossen, die Anschlußgebühren der Post, sowie alle notwendigen Installationskosten in den Wohnungen (Dosen, u. a.) aus der Rücklage zu entnehmen. Für nicht anschlußwillige Eigentümer werden Filter eingebaut. Die Verwaltung beauftragt einen Fachbetrieb mit der Durchführung der erforderlichen Arbeiten.
2.3 Benutzungsgebühren und Teilnehmergemeinschaft
Der Verwalter wird beauftragt, die gesamte WEG als Teilnehmergemeinschaft (Außenverhältnis) bei der Post anzumelden.
Folgende Eigentümer sind in der Teilnehmergemeinschaft (Innenverhältnis) nicht vertreten:
Wohnung |
Eigentümer |
03 |
K. (= Antragsteller) |
…
Die zusätzlichen monatlichen Gebühren für den Kabelempfang werden nach gleichen Teilen auf die Mitglieder der internen Teilnehmergemeinschaft umgelegt. Die Zahlungen werden aus dem laufenden Konto der WEG entnommen und in die Jahresendabrechnung einbezogen.
2.4 Nachträglicher Eintritt in die Teilnehmergemeinschaft
Eigentümer, die später der internen Teilnehmergemeinschaft beitreten wollen, können dies jederzeit durch eine formlose, schriftliche Erklärung und Erstattung (Pauschale) der zusätzlich entstandenen Kosten (z. B. Filter) erreichen.
2.5 Austritte aus der Teilnehmergemeinschaft
Austritte aus der internen Teilnehmergemeinschaft bedürfen der Zustimmung der übrigen Mitglieder.
2.6 Dachantenne
Die Dachantenne wird nach Inbetriebnahme des Kabelanschluß abgebaut.
Der Antragsteller hat am 18.6.1990 beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 16.8.1990 mit der Maßgabe abgewiesen, daß ein Austritt aus der internen Teilnehmergemeinschaft aus wichtigem Grund nicht der Zustimmung der übrigen Mitglieder bedürfe. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Beschluß vom 22.2.1991 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber im wesentlichen nicht begründet.
1. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen des Antragstellers greifen nicht durch. Die übrigen Wohnungseigentümer, unabhängig davon, ob sie dem Eigentümerbeschluß zugestimmt haben oder nicht, sind über den Verwalter und den von diesem bestellten Verfahrensbevollmächtigten ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt worden. Nach § 14 Abschnitt II 4 a GO ist der Verwalter befugt, die Wohnungs...