Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB
Kommentar
1. Können aufgrund des Anschlusses eines Kaminofens (sog. skandinavischen Holzofens) an den gemeinschaftlichen Notkamin durch einen Wohnungseigentümer aus technischen Gründen die übrigen Wohnungseigentümer Öfen gleicher oder ähnlicher Bauart oder mit Heizöl oder Gas betriebene Öfen nicht anschließen, so werden sie in nicht zumutbarer Weise in ihren Rechten beeinträchtigt ( § 14 Nr. 1 WEG). Gleiches kann gelten, wenn bei späterem Anschluss weiterer Feuerstellen aufgrund des Anschlusses des Kaminofens Auswirkungen auf die Zentralheizungsanlage in Frage kommen.
2. Da das LG diesen möglichen Nachteilswirkungen im vorliegenden Fall nicht nachgegangen ist, musste die Sache zum Zwecke neuerlicher sachverständlicher Begutachtung zurückverwiesen werden.
3. Festzustellen war auch, dass ein einzelner Wohnungseigentümer auch ohne Ermächtigung durch die übrigen Eigentümer einen Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 1004 BGB gegen einen Miteigentümer geltend machen könne (BGHZ 116, 392/394; NJW 93, 727/728).
Aus § 15 Abs. 3 WEG folgt, dass jeder Eigentümer einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen oder, soweit eine Regelung hierin nicht enthalten ist, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht (BayObLG, NJW-RR 1987, 717; KG Berlin, NJW-RR 1990, 334). Ein geltend gemachter Anspruch ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Ob es sich im vorliegenden Fall um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG handelt, kann hier offenbleiben, da auf jeden Fall § 14 Nr. 1 WEG einschlägig ist. Jeder Wohnungseigentümer ist auch am Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der § 14 WEG und § 15 WEG berechtigt; ordnungsgemäß ist ein Gebrauch allerdings nicht, wenn anderen Eigentümern dadurch vermeidbare Nachteile zugefügt werden. Beeinträchtigungen sind nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; maßgebend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in entsprechender Lage beeinträchtigt fühlen kann. Ein Nachteil kann nicht nur darin liegen, dass ein einzelner Eigentümer in der Nutzung seines Sondereigentums konkret beeinträchtigt ist, sondern auch darin, dass er das gemeinschaftliche Eigentum nicht nutzen kann, ihm somit geringere Rechte verbleiben als anderen Eigentümern.
Sieht eine Hausordnungsregelung (wie hier) vor, dass das Aufstellen und Betreiben von Öfen und sonstigen Feuerstellen innerhalb der Wohnung nur mit Zustimmung des Verwalters zulässig sei, bedeutet dies nicht, dass zur Nutzung eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Notkamins die Zustimmung des Verwalters ausreicht; eine solche Bestimmung ist so auszulegen, dass vor der Aufstellung und dem Anschluss eines Ofens oder einer sonstigen Feuerstelle zunächst der Verwalter zu informieren ist und erst bei Zustimmung des Verwalters die Wohnungseigentümer mit der Sache befasst werden sollen (vgl. BayObLG, WE 92, 195/196; KG Berlin, NJW-RR 91, 1300, 301). Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall der frühere Verwalter seine Zustimmung zum Anschluss des Kaminofens an den Notkamin gegeben hat, da seine Zustimmung nicht ausreicht, wenn der Anschluss des Kaminofens an den Notkamin andere Eigentümer in nicht hinzunehmender Weise beeinträchtigt. Nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen sind i.Ü. von den restlichen Eigentümern hinzunehmen.
Auf das Argument möglicher Versottung des Notkamines und damit verbundener Kostenbelastung der restlichen Eigentümer als mögliche Beeinträchtigung war im vorliegenden Fall nicht mehr abzustellen, da u. a. in der Gemeinschaftsordnung vereinbart war, dass ein Sondereigentümer den übrigen Eigentümern gegenüber für schuldhafte Beschädigung oder unsachgemäße Behandlung des gemeinschaftlichen Eigentums zu haften habe.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 31.01.1996, 2Z BR 135/95)
Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer