Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung des Anschlusses eines Kaminofens

 

Verfahrensgang

AG Regensburg (Aktenzeichen 13 UR II 17/92)

LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 405/94)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 6. November 1995 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus vier versetzt aneinander gebauten, viergeschoßigen Häusern mit jeweils vier Wohnungen besteht. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Anschluß eines sog. skandinavischen Holzofens an den an ihrem Wohnzimmer vorbeiführenden sog. Notkamin zu beseitigen.

Die Wohnung der Antragsteller liegt im obersten Stockwerk eines der mittleren Häuser und hat auf der West- und auf der Ostseite jeweils einen Balkon. Die Wohnung der Antragsgegnerin liegt im Erdgeschoß dieses Hauses. Alle Wohnungen der Wohnanlage werden durch eine Zentralheizung mit Wärme versorgt. Der Heizungskamin befindet sich in einem anderen Haus der Wohnanlage.

Im November 1990 hat die Antragsgegnerin in ihrer Wohnung einen sog. skandinavischen Holzofen, einen Kaminofen einer dänischen Firma, der nur mit Holz beheizt werden darf, aufgestellt, diesen über ein Verbindungsstück aus Stahlblech an den hinter der Wand ihres Wohnzimmers gelegenen Notkamin angeschlossen und sodann in Betrieb genommen; auch die weiteren Häuser haben jeweils derartige Notkamine. Der Notkamin endet in einem Kaminkopf, der 1,10 m über das Flachdach ins Freie hinausragt. Weitere Feuerstellen sind an diesen Kamin nicht angeschlossen. Für das Gebiet der Wohnanlage besteht weder ein generelles Verbot für das Verbrennen von festen Brennstoffen, noch bedarf es dazu einer besonderen Ausnahmegenehmigung.

In der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) ist u. a. folgendes bestimmt:

§ 8

Bauliche Veränderungen des Sondereigentums

Bauliche Veränderungen des Sondereigentums dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters oder der Eigentümerversammlung durchgeführt werden…

§ 10

Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums

1. Jeder Eigentümer ist berechtigt, das gemeinschaftliche Eigentum im Rahmen seiner Zweckbestimmung in ordnungsgemäßer Weise zu nutzen.

3. Jeder Miteigentümer ist verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum schonend und pfleglich zu behandeln…

4. Der Sondereigentümer haftet den übrigen Sondereigentümern gegenüber für schuldhafte Beschädigung oder unsachgemäße Behandlung des gemeinschaftlichen Eigentums…

§ 11

Hausordnung

1. Ergänzend zu den hier getroffenen Bestimmungen über die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums gilt die Hausordnung. Sie ist für alle Miteigentümer verbindlich.

In der Hausordnung vom 26.11.1969 heißt es u. a.:

IX. Einzelne Wohnungen:

3. Das Aufstellen und Betreiben von Öfen und sonstigen Feuerstellen innerhalb der Wohnungen ist nur mit Zustimmung der Verwaltung zulässig.

In der Eigentümerversammlung vom 7.7.1993 beschlossen die Wohnungseigentümer, „daß an unsere Notkamine ohne Zustimmung der Miteigentümer keine Öfen angeschlossen werden dürfen”.

Die Antragsteller führen aus, durch den Betrieb des Kaminofens entstehe eine für sie unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung. Für andere Wohnungseigentümer sei es nicht möglich, Feuerstellen in ihren Wohnungen an den Kamin anzuschließen. Ferner sei zu befürchten, daß es zu einer Versottung des Kamins komme, so daß den Wohnungseigentümern erhebliche Unkosten entstehen könnten. Sofern der damalige Verwalter den Anschluß des Kaminofens genehmigt habe, sei die Genehmigung nicht ausreichend.

Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Anschluß des skandinavischen Holzofens an den Notkamin zu beseitigen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 8.7.1994 den Antrag der Antragsteller abgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht nach Erholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Ortstermins durch Beschluß vom 6.11.1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Antragsteller seien zwar grundsätzlich berechtigt, im eigenen Namen die Beseitigung des Anschlusses an den Kamin zu verlangen. Da jedoch die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehe und die Antragsteller nicht durch Eigentümerbeschluß ermächtigt worden seien, einen evtl. den Wohnungseigentümern zustehenden Beseitigungsanspruch geltend zu machen, hätten sie nur ein Rechtsschutzbedürfnis, sofern sie behaupteten, durch entstehenden Rauch oder ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge