Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Anschluss eines Kaminofens an einen gemeinschaftlichen Notkamin

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 405/94)

AG Regensburg (Aktenzeichen 13 UR II 17/92)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 12. März 1997 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts Regensburg vom 8. Juli 1994 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus vier versetzt aneinander gebauten, viergeschoßigen Häusern mit jeweils vier Wohnungen besteht. Die Antragsgegnerin stellte im November 1990 in ihrer Erdgeschoßwohnung einen dänischen Kaminofen auf und schloß ihn an einen hinter der Wand ihres Wohnzimmers gelegenen Notkamin an.

Die Antragsteller, deren Wohnung im dritten Obergeschoß desselben Hauses gelegen ist, haben im Mai 1992 beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zur Beseitigung des Anschlusses ihres skandinavischen Holzofens an den Notkamin zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 8.7.1994 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht durch Beschluß vom 6.11.1995 zurückgewiesen. Die Antragsteller haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Mit Beschluß vom 31.1.1996 (2Z BR 135/95 = NJWE-MietR 1996, 179 und WE 1996, 317), auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat der Senat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Das Landgericht hat nach Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens mit Beschluß vom 12.3.1997 die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Anschluß des skandinavischen Holzofens an den im Wohnzimmer ihrer Eigentumswohnung vorbeiführenden Notkamin zu beseitigen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet; es führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Anschluß an den Notkamin stelle eine bauliche Veränderung dar, für die die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich sei. Ein Nachteil im Sinn von § 14 Nr. 1 WEG, den die Antragsteller nicht hinzunehmen hätten, könne darin liegen, daß wegen des von der Antragsgegnerin angeschlossenen Kaminofens die übrigen Wohnungseigentümer aus technischen Gründen Öfen gleicher oder anderer Bauart nicht mehr anschließen könnten. Dies treffe hier zu. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, daß neben dem Kaminofen der Antragsgegnerin im Erdgeschoß der Anschluß nur noch eines weiteren Holzofens im ersten oder zweiten Obergeschoß möglich sei. Somit werde zumindest ein Wohnungseigentümer gehindert, den Notkamin in gleicher Weise zu benutzen wie die Antragsgegnerin. Die oberste Wohnung scheide von vornherein aus, weil hier die wirksame Mindesthöhe bis zur Schornsteinmündung nicht erreicht werde.

2. Der angefochtene Beschluß hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht geht zwar zu Recht davon aus, daß der Anschluß des Kaminofens der Antragsgegnerin an den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Notkamin eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG darstellt, die grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Fehlt es an der erforderlichen Zustimmung, ist die bauliche Veränderung auf Verlangen eines Wohnungseigentümers wieder rückgängig zu machen (vgl. BGHZ 116, 392/394 f.; BayObLG WuM 1992, 563/564). Die Zustimmung eines Wohnungseigentümers ist aber nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG insoweit nicht erforderlich und die Maßnahme von ihm zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB), als seine Rechte durch die Veränderung nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Die Feststellung, ob eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung gegeben ist, liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet; das Rechtsbeschwerdegericht kann die tatsächliche Würdigung des Landgerichts gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüfen, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht (vgl. BGH, BayObLG jeweils aaO). Dies ist hier jedoch der Fall. Das Landgericht hat nämlich nicht berücksichtigt, daß der Anschluß einer Feuerstätte an den vorhandenen Notkamin für die im dritten Obergeschoß liegende Wohnung der Antragsteller von vornherein nicht in Betracht kommt. Den Feststellungen des Sachverständigen zufolge fehlt im obersten Wohngeschoß die wirksame Mindesthöhe bis zur Schornsteinmündung. Somit können die Antragsteller den Notkamin wegen dessen baulicher Gestaltung ohnehin nicht zum Anschluß einer Feuerstätte nutzen und ihr Recht zum M...

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