Normenkette

§ 45 WEG, § 48 Abs. 2 WEG, Art. 103 GG

 

Kommentar

In Wohnungseigentumssachen ist eine unselbstständige Anschlussbeschwerde zulässig, die auch auf die Kostenentscheidung beschränkt werden kann. Sie ist aber nur solange zulässig, als noch nicht über die sofortige (weitere) Beschwerde entschieden ist.

Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist erst mit der Hinausgabe der für die Verfahrensbeteiligten bestimmten Ausfertigungen an die Post erlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Anschlussrechtsmittel eingelegt werden.

Wegen der Möglichkeit, ein unselbstständiges Anschlußrechtsmittel gegen die Kostenentscheidung einzulegen, braucht einem Verfahrensbeteiligten keine Äußerungsfrist eingeräumt werden.

Ein unzulässiges Rechtsmittel wird auch nicht dadurch zulässig, dass es auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt wird.

Das in Wohnungseigentumssachen für den Geschäftswert maßgebende Interesse aller Beteiligten ist nach freiem Ermessen zu bestimmen.

Gegen die rechtskräftige Hauptsacheentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in WE-Sachen ist eine Gegenvorstellung grundsätzlich nicht zulässig.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 27.09.1990, BReg 2 Z 76/90)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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