Entscheidungsstichwort (Thema)
Zivilprozesssache: Zulässigkeit einer Anschlussbeschwerde
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 28.05.1990; Aktenzeichen 1 T 15780/89) |
AG München (Entscheidung vom 19.07.1989; Aktenzeichen UR II 1312/88) |
Tenor
I. Die Anschlußrechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 28. Mai 1990 wird verworfen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Anschlußrechtsbeschwerde zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Anschlußrechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 DM festgesetzt.
IV. Bei dem Beschluß des Senats vom 2. August 1990 hat es sein Bewenden.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Der Antragsteller hat beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, ihr Teileigentum als Wohnung zu nutzen oder nutzen zu lassen. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 19.7.1989 stattgegeben; den Geschäftswert hat es auf 50 000 DM festgesetzt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin am 28.5.1990 zurückgewiesen; es hat der Antragsgegnerin die Gerichtskosten auferlegt, jedoch davon abgesehen, die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens anzuordnen; den Geschäftswert hat es unter Abänderung der amtsgerichtlichen Geschäftswertfestsetzung für den ersten und den zweiten Rechtszug auf 230 000 DM festgesetzt.
Die zunächst nicht begründete sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist dem Antragsteller am 18.7.1990 zugeleitet worden; die Begründung des Rechtsmittels ist am 30.7.1990 bei ihm eingegangen. Durch Beschluß vom 2.8.1990 hat der Senat die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen und den Geschäftswert für alle Rechtszüge auf 50 000 DM festgesetzt. Der Beschluß wurde am 14.8.1990 an die Beteiligten hinausgegeben; dem Antragsteller ist er am 17.8.1990 zugegangen. Am gleichen Tag ist eine Anschlußrechtsbeschwerde des Antragstellers eingegangen, mit der der Antragsteller die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren erreichen will. Mit der „Gegenvorstellung bzw. Beschwerde” vom 20.8.1990 verfolgt der Antragsteller dieses Ziel weiter und außerdem sein Verfahrensbevollmächtigter die Heraufsetzung des Geschäftswerts für alle Rechtszüge auf 230 000 DM.
II.
In Wohnungseigentumssachen ist eine unselbständige Anschlußbeschwerde – auch im Rechtsbeschwerdeverfahren – zulässig; sie kann auch auf die Kostenentscheidung beschränkt werden. Eine unselbständige Anschlußbeschwerde ist aber nur solange zulässig, als noch nicht über die sofortige (weitere) Beschwerde entschieden ist (BayObLG WE 1990, 139 m.w.Nachw.).
Über die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat durch Beschluß vom 2.8.1990 entschieden. Erlassen war diese Entscheidung erst am 14.8.1990 mit der Hinausgabe der für die Verfahrensbeteiligten bestimmten Ausfertigungen an die Post (BayObLGZ 1989, 116/122 f.). Bis zu diesem Zeitpunkt wäre eine Anschlußrechtsbeschwerde berücksichtigt worden. Das Anschlußrechtsmittel des Antragstellers ist aber erst am 17.8.1990 eingegangen; damit ist es unzulässig.
Selbst wenn die Entscheidung des Senats vom 2.8.1990 unter Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör ergangen wäre, könnte dies nicht die Zulässigkeit der Anschlußrechtsbeschwerde zur Folge haben (vgl. BGH WPM 1990, 782/784; Senatsbeschluß vom 28.8.1990 BReg. 2 Z 99/90). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber keine Rede sein. Der Antragsteller hat in der Hauptsache obsiegt. Allein wegen der Möglichkeit, gegen die Kostenentscheidung ein unselbständiges Anschlußrechtsmittel einzulegen, brauchte ihm keine Äußerungsfrist eingeräumt zu werden. Im übrigen hatte er bis zum Erlaß der Entscheidung am 14.8.1990 die sofortige weitere Beschwerde über drei Wochen und die Begründung über zwei Wochen in Händen und damit ausreichend Gelegenheit, ein Anschlußrechtsmittel einzulegen.
Die Anschlußrechtsbeschwerde ist damit zu verwerfen. Dem Senat erscheint es angemessen, dem Antragsteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Anschlußrechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 47 WEG aufzuerlegen, weil die Anschlußrechtsbeschwerde trotz Kenntnis davon aufrechterhalten wurde, daß sie erst nach Erlaß der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde eingegangen ist.
Der Geschäftswert für die Anschlußrechtsbeschwerde wird gemäß § 48 Abs. 2 WEG auf 3 000 DM festgesetzt. Der Antragsteller will die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren erreichen. Der Senat geht daher von zwei Anwaltsgebühren aus einem Geschäftswert von 50 000 DM für die Geschäftswertfestsetzung aus.
III.
Soweit der Antragsteller eine Änderung der Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren mit der Gegenvorstellung erreichen will, ist auch dieser außerordentliche Rechtsbehelf unzulässig. Die rechtskräftige Hauptsacheentscheidung des Senats vom 2.8.1990 einschließlich der Kostenentscheidung ist für den Senat bindend und kann daher von ihm nicht abgeändert werden;...