Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Unterlassung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 5/90) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 10187/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 16. August 1990 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 21.600 DM festgesetzt.
IV. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Geschäftswertfestsetzung in dem Beschluß des Landgerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer kleinen Wohnanlage.
Das im Untergeschoß gelegene, etwa 80 – 90 m² große Teileigentum der Antragsgegnerin ist in der Teilungserklärung wie folgt beschrieben:
Miteigentumsanteil von … verbunden mit dem Teileigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 14 bezeichneten Räumen, bestehend aus 3 Hobbyräumen, 3 Nebenräumen und 1 Flur, Kellergeschoß.
Das Teileigentum der Antragsgegnerin ist als Wohnung ausgebaut und wurde zunächst auch lange Zeit als Wohnung genutzt. Durch rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts München vom 19.7.1989 wurde der Antragsgegnerin diese Art der Nutzung untersagt. Seit Anfang des Jahres 1990 wird das Teileigentum als Betreuungsstätte für Kleinkinder durch eine Elterninitiative genutzt.
Der Antragsteller hat beantragt, der Antragsgegnerin zu verbieten, ihr Teileigentum zu anderen als zu privaten Zwecken als Hobbyraum, insbesondere zu gewerblichen Zwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 27.4.1990 im wesentlichen stattgegeben. Die Antragsgegnerin hat daraufhin im Mai 1990 das Mietverhältnis mit der Elterninitiative gekündigt. Das Landgericht hat sodann durch Beschluß vom 16.8.1990 die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und der Antragsgegnerin verboten, ihr Teileigentum in weiterem Umfang als nachfolgend bestimmt als private Kindertagesstätte zu nutzen oder nutzen zu lassen:
- Betreuung von Kindern im Vorschulalter Montag mit Freitag von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr, wobei die Zahl der Kinder auf 8 und die der Betreuer auf 2 beschränkt ist;
- Anfahrt mit insgesamt höchstens 5 PKW jeweils morgens und mittags, wobei nicht vor 8.15 Uhr angefahren und nicht nach 13.15 Uhr abgefahren werden darf;
- pro Woche einmal kochen von warmer Mahlzeit;
- keine Kinder- und/oder Erwachsenentreffen nach 13.00 Uhr.
Die Gerichtskosten beider Rechtszüge hat das Landgericht zu 2/3 dem Antragsteller und zu 1/3 der Antragsgegnerin auferlegt und davon abgesehen anzuordnen, daß außergerichtliche Kosten zu erstatten sind; den Geschäftswert hat das Landgericht für beide Rechtszüge auf 21.600,– DM festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers. Seine Verfahrensbevollmächtigten wenden sich im eigenen Namen gegen die ihrer Ansicht nach zu niedrige Geschäftswertfestsetzung.
II.
Weder die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen die Sachentscheidung des Landgerichts noch die Beschwerde seiner Verfahrensbevollmächtigten gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts haben Erfolg.
1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller einen Verstoß gegen § 319 ZPO geltend, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht von denselben Richtern getroffen wurde, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Die mündliche Verhandlung in Wohnungseigentumssachen hat nicht die gleiche Funktion wie im Zivilprozeß. Nach § 128 Abs. 1 ZPO verhandeln die Parteien über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich; der Vortrag in der mündlichen Verhandlung ist, von den Möglichkeiten des § 128 Abs. 2, 3 ZPO abgesehen, gemäß §§ 136, 137 ZPO wenigstens dem Grundsatz nach alleinige Grundlage der Entscheidung (vgl. § 296 a ZPO); das Urteil kann gemäß § 309 ZPO nur von den Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung teilgenommen haben. In Wohnungseigentumssachen soll zwar der Richter mit den Beteiligten gemäß § 44 Abs. 1 WEG in der Regel gleichfalls mündlich verhandeln; dies gilt auch für das Beschwerdegericht; nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 1 151 und WuM 1988, 329) kann nur in besondern, eng umgrenzten Ausnahmefällen von der mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die mündliche Verhandlung ist aber anders als im Zivilprozeß nicht alleinige Grundlage der Entscheidung. Schriftsätzliches Vorbringen der Beteiligten ist vielmehr in jedem Fall zu berücksichtigen, auch wenn es erst nach der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeht (BayObLGZ 1988, 436/439). Wenn nicht alle Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, auch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, stellt dies für sich allein keinen Verfahrensfehler dar BayObLGZ 1990, 173/175).
2. Das Landgericht hat zur Sache im wesentlichen ausgeführt:
Aufgrund der Bestimmung des Teileigentums der Antr...