Leitsatz

Ein volljähriges Kind lebte im Haushalt seiner Mutter in Frankreich, besuchte dort ein berufliches Gymnasium mit dem Bildungsgang Wirtschaft und nahm seinen in Deutschland lebenden Vater auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob der Kindesvater nach einem bereits anderweitig absolvierten Schulabschluss noch verpflichtet ist, für den weiteren schulischen Werdegang des Klägers Kindesunterhalt an ihn zu leisten.

 

Sachverhalt

Der am 1.10.1988 geborene Antragsteller lebte in dem Haushalt seiner Mutter in Frankreich und beabsichtigte, seinen Vater - den Antragsgegner - auf Zahlung von Kindesunterhalt beginnend mit dem Monat Januar 2007 in Anspruch zu nehmen. Für die beabsichtigte Klage hat er Prozesskostenhilfe begehrt.

Der Antragsgegner besuchte bis Sommer 2004 eine kooperative Gesamtschule. Im Schuljahr 2005/2006 besuchte er die Berufsfachschule I, im Schuljahr 2006/2007 die Berufsfachschule II und erwarb den qualifizierten Sekundarabschluss I. Seit dem Schuljahr 2007 ging er auf ein berufliches Gymnasium mit dem Bildungsgang Wirtschaft und dem Ziel, dort im Jahr 2010 die Fachhochschulreife zu erwerben.

Zwischen den Parteien war streitig, ob der Antragsteller diese Schule nach wie vor besuchte.

Der Antragsgegner war bei einer Gerüstbaufirma beschäftigt und befand sich seit Februar 2008 mit einer kurzen Unterbrechung im Krankenstand. Er bezog lediglich Krankengeld i.H.v. zuletzt 36,61 EUR kalendertäglich. Außer dem Antragsteller hatte er noch drei weitere in den Jahren 1981, 1986 und 1992 geborene Kinder. Für die beiden jüngeren Kinder hatte er Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung der jeweils gültigen Altersstufe zu zahlen.

Der Antragsteller hielt den Antragsgegner für leistungsfähig. Sein durchschnittliches Einkommen habe sich auf 1.407,60 EUR in dem Zeitraum von März 2007 bis Februar 2008 belaufen. Ab März 2008 stehe ihm Krankengeld i.H.v. 1.096,50 EUR zur Verfügung. Im Übrigen lebe er mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen, so dass zu seinen Einkünften ersparte Lebenshaltungskosten von 300,00 EUR zu addieren seien.

Zu den Einkünften seiner Mutter hatte der Antragsteller angeführt, sie betreue zwei minderjährige Kinder und habe im Jahre 2007 nur durchschnittliche monatliche Einkünfte von 220,41 EUR erzielt. Auch im Jahre 2008 habe sie nur geringe Einkünfte gehabt.

Der Antragsteller beabsichtigte, den Antragsgegner auf Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. 114 % des Regelbetrages gemäß § 1 der Regelbetragsverordnung ab Januar 2007 bis einschließlich Dezember 2007 sowie i.H.v. 105 % des Mindestunterhalts gemäß § 612a BGB abzüglich hälftigen Kindergeldes ab Januar 2008 in Anspruch zu nehmen.

Mit Beschluss vom 30.12.2008 hat das erstinstanzliche Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die angekündigten Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Die Klage sei unschlüssig. Es sei offenkundig, dass der Antragsgegner nicht in der Lage sei, seiner Unterhaltspflicht bezüglich aller Unterhaltsberechtigten zu genügen. Der Vortrag des Antragstellers sei gänzlich unsubstantiiert. Es sei daraus nicht einmal zu entnehmen, ob er sich noch in allgemeiner Schulausbildung befinde.

Gegen den ablehnenden PKH-Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die ohne Erfolg blieb.

 

Entscheidung

Auch das OLG vertrat die Auffassung, der Antragsteller habe weder dem Grunde noch der Höhe nach einen Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner schlüssig dargetan.

Er habe trotz richterlichen Hinweises keine Bescheinigung seiner Schule vorgelegt, aus der sich ergebe, dass er nach wie vor das Gymnasium besuche. Soweit er sich darauf berufe, dass das AG eine Auskunft der Schule habe einholen können, überzeuge dieser Einwand nicht. Er selbst habe seine tatsächlichen Angaben glaubhaft zu machen. Wenn er tatsächlich die von ihm angegebene Schule noch besuche, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, sich eine Schulbescheinigung ausstellen zu lassen und vorzulegen.

Im Übrigen verwies das OLG auf das Gegenseitigkeitsprinzip, wonach der Verpflichtung der Eltern, dem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu ermöglichen, die Pflicht des Kindes gegenüberstehe, diese Ausbildung zielstrebig und mit dem nötigen Eifer zu verfolgen. Eltern seien aufgrund dieses Gegenseitigkeitsprinzips zu einer gewissen Kontrolle der Ausbildung berechtigt und könnten die Vorlage von Zeugnissen über Zwischenprüfungen und dergleichen verlangen. Dieser Verpflichtung sei der Antragsteller bislang nicht nachgekommen.

Auch die Höhe eines ihm zustehenden Unterhaltsanspruchs habe der Antragsteller nicht schlüssig dargetan. Einen Anspruch auf Dynamisierung seines Unterhalts nach § 1612a BGB habe nur ein minderjähriges Kind. Eine entsprechende Anwendung auf das privilegierte volljährige Kind komme nicht in Betracht (Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth, a.a.O., 5. Aufl., 3. Kap. Rz. 274). Bereits aus diesem Grunde sei der beabsichtigte Klageantrag fehlerhaft. Zudem müsse sich das voll...

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