Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Ausfallhaftung bei Deckung des Naturalunterhalts durch leistungsunfähigen Elternteil. Anspruch auf Ausbildungsunterhalt eines in Frankreich lebenden Schülers für die Erlangung der Fachhochschulreife bei beschränkter Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
Leitsatz (redaktionell)
Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt eines volljährigen Kindes, das nach dem Besuch einer Gesamtschule bei den Berufsfachschulen I und II des Landes Rheinland-Pfalz den qualifizierten Sekundarabschluss I erworben hat und danach ein beruflichen Gymnasium mit dem Bildungsgang Wirtschaft mit dem Ziel der Erlangung der Fachhochschulreife bis zum Jahr 2010 besucht.
Normenkette
BGB §§ 1601, 1610 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Beschluss vom 30.12.2008; Aktenzeichen 3 F 422/08) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des AG - Familiengericht - Karlsruhe vom 30.12.2008 (AZ. 3 F 422/08) wird zurückgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren wird eine Gebühr von 50 EUR erhoben.
Gründe
I. Bei dem am 1.10.1988 geborenen Antragsteller handelt es sich um den Sohn des Antragsgegners. Er lebt derzeit in Frankreich im Haushalt seiner Mutter.
Der Antragsteller beabsichtigt, den Antragsgegner auf Zahlung von Kindesunterhalt, beginnend mit Januar 2007, in Anspruch zu nehmen. Für die beabsichtigte Klage hat er Prozesskostenhilfe begehrt.
Die schulische Laufbahn des Antragstellers stellt sich wie folgt dar:
Bis Sommer 2004 besuchte er die Kooperative Gesamtschule in B. B.. Im Schuljahr 2005/2006 besuchte er die Berufsfachschule I in R.-R., im Schuljahr 2006/2007 die Berufsfachschule II ebenfalls in R.-P. und erwarb den qualifizierten Sekundarabschluss I. Seit dem Schuljahr 2007 geht er auf ein berufliches Gymnasium mit dem Bildungsgang Wirtschaft mit dem Ziel, dort im Jahr 2010 die Fachhochschulreife zu erwerben.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Antragsteller diese Schule nach wie vor besucht.
Der Antragsgegner war bei der Gerüstbaufirma Wolfgang Lehmann beschäftigt. Er befindet sich jedoch seit Februar 2008 mit einer kurzen Unterbrechung im Krankenstand und bezieht Krankengeld. Dieses betrug zunächst ab 27.2.2008 36,55 EUR kalendertäglich, seit 25.6.2008 36,61 EUR kalendertäglich. Neben dem Antragsteller hat er noch drei weitere Kinder, nämlich D. H., geb. am ... 1986, der sich in Ausbildung befindet und eine eigene Ausbildungsvergütung erhält, ferner K. J., geb. am ... 1981 und Bi. J., geb. am ... 1992. Der Antragsgegner ist insoweit mit Urteil des AG - Familiengericht -Rastatt vom 7.9.2005 verurteilt worden, für die beiden letztgenannten Kinder einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrags der Regelbetragsverordnung der jeweils gültigen Altersstufe zu bezahlen.
Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er nach wie vor die Schule besuche und über keine eigenen Einkünfte verfüge. Der Antragsgegner sei leistungsfähig. Sein durchschnittliches Nettoeinkommen habe sich auf 1.407,60 EUR im Zeitraum März 2007 bis Februar 2008 belaufen. Ab März 2008 stehe ihm ein Krankengeld von 1.096,50 EUR zur Verfügung. Er lebe zusammen mit seiner Lebensgefährtin, so dass zu diesem Einkommen im Hinblick auf ersparte Lebenshaltungskosten weitere 300 EUR hinzuzuaddieren seien. Dass er an seine weiteren minderjährigen Kinder Unterhaltszahlungen erbringe, habe er nicht nachgewiesen. Die Mutter des Antragstellers sei seit 1993 verheiratet und betreue die beiden Kinder Ka., geb. am ... 1999, und Ph., geb. am ... 1994. Im Jahr 2007 habe sie nur ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen von 220,41 EUR erzielt. Auch im Jahr 2008 habe sie nur geringfügige Einkünfte gehabt.
Der Antragsteller beabsichtigt, eine Klage mit nachfolgenden Anträgen zu erheben:
1. den Antragsgegner zu verurteilen, an ihn monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 114 % des Regelbetrags gem. § 1 der Regelbetragsverordnung ab Januar 2007 bis einschließlich Dezember 2007 nebst 5 % über dem Basiszinssatz gelegener Zinsen hieraus ab der jeweiligen Fälligkeit zu zahlen.
2. den Antragsgegner zu verurteilen, an ihn monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 105 % des Mindestunterhalts gem. § 1612a BGB abzgl. hälftiges Kindergeld ab Januar 2008, derzeit 352 EUR monatlich, nebst 5 % über dem Basiszinssatz gelegener Zinsen hieraus ab der jeweiligen Fälligkeit zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Er hat darauf hingewiesen, dass er nicht leistungsfähig sei. Er hat ferner bestritten, dass der Antragsteller überhaupt noch die Schule besuche und dass es sich insoweit um eine allgemeine Schulausbildung handele. Der vom Antragsteller eingeschlagene Bildungsweg sei auch keinesfalls mit ihm abgesprochen worden. Auch die Mutter des Antragstellers sei verpflichtet, zum Unterhalt des Antragstellers beizutragen, da ihr im Hinblick auf das Alter ihrer Kinder zumindest eine halbschichtige Tätigkeit ohne weiteres zumutbar sei.
Mit Beschluss vom 30.12.2008 hat das AG - Familieng...