Normenkette

§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG, § 16 Abs. 2 WEG, § 242 BGB

 

Kommentar

1. Sieht die Gemeinschaftsordnung die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechend den Miteigentumsanteilen vor (wie auch vom Gesetz in § 16 Abs. 2 WEG abdingbar geregelt), so hat ein Wohnungseigentümer nur dann einen Anspruch auf Änderung einer solchen Gemeinschaftsordnungs-Vereinbarung, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der Vereinbarung als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen, da einmal Vereinbartes grundsätzlich bindet und nicht ausgehöhlt werden soll (verfestigte Rechtsprechung des BayObLG, NJW-RR 92, 83; 94, 145; WE 95, 339/ 340).

Mangels anderweitiger Vereinbarung kann eine Verteilungsregelung auch nur grundsätzlich im Wege einer Vereinbarung der Eigentümer geändert werden. Verweigert ein Miteigentümer seine Zustimmung zu einer Änderung, kann sie nur durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden; bis zu diesem Zeitpunkt gilt der in der Gemeinschaftsordnung festgelegte Verteilungsschlüssel, der auch in laufenden Abrechnungen bis dahin anzuwenden ist (BGH, FG Prax 95,154/l55; BayObLG, NJW-RR 90, 1483; 1992, 342/343; KG Berlin, ZMR 92, 509/510).

3. Ein Eigentümer kann die restlichen Eigentümer auf Zustimmung zur Änderung des Verteilungsschlüssels gerichtlich in Anspruch nehmen und hat auch die Möglichkeit, eine vorläufige Regelung im Wege einstweiliger Anordnung zu beantragen (vgl. BGH a.a.O.). Vorliegend gestellte Feststellungsanträge waren zur Durchsetzung des Begehrens des Antragstellers jedenfalls ungeeignet.

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert für diese Instanz von DM 3.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 18.07.1996, 2Z BR 59/96)

Zu Gruppe 4. Wohnungseigentumsverwaltung

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