Leitsatz

Anspruch auf Kostenverteilungsänderung nur im Falle grober Unbilligkeit anfänglich getroffener Vereinbarungen

 

Normenkette

§§ 10, 16 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (vgl. z. B. WE 1992, 162; WuM 2001, 142; ZMR 2001, 997), dass ein Wohnungseigentümer nur dann einen Anspruch gegen die übrigen Eigentümer auf Änderung eines bestehenden Kostenverteilungsschlüssels hat, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Festhalten an der bisherigen Kostenverteilung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Meist - so auch im vorliegenden Fall - fällt dagegen ins Gewicht, dass den Eigentümern beim Erwerb des Wohnungseigentums der Verteilerschlüssel bekannt war und sie sich deswegen auf ihn einstellen konnten. Eine Praxis, die Versuche ermutigen würde, die vereinbarte Regelung unter Berufung auf Billigkeitserwägungen in Frage zu stellen, könnte ständige Unruhe in Gemeinschaften fördern und den Rechtsgrundsatz aushöhlen, dass das einmal Vereinbarte grundsätzlich bindet.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 30.05.2003, 2Z BR 35/03

Anmerkung

Vgl. zur Thematik auch Kreuzer, PiG Bd. 63 (2002), 249 ff. und Deckert, 227 ff.

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