Leitsatz

Grundsätzlich kein Bordellbetrieb in einer Eigentumswohnung

 

Normenkette

(§§ 14, 15 WEG; § 1004 BGB)

 

Kommentar

  1. Gehen von einem in einer Eigentumswohnung betriebenen Bordell Störungen aus, welche die gemeinschaftliche Nutzung der Wohnanlage oder den Verkehrswert bzw. Mietpreis der Wohnungen nicht unerheblich beeinträchtigen, so können die übrigen Eigentümer Unterlassung dieser Nutzung verlangen.
  2. Der Senat schließt sich im Übrigen der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs Berlin an (vgl. VerfGH Berlin v. 6.12.2002, VerfGH 188/01, WuM 2003, 39 = NZM 2003, 112), wonach das Grundrecht auf Eigentum es nicht gebietet, den Nachteilsbegriff des § 14 Nr. 1 WEG allein auf physikalische Einwirkungen, wie etwa Immissionen zu beschränken. Die Beeinträchtigung kann auch darin bestehen, dass sich ein zwar gesetzlich erlaubter, aber mit einem sozialen Unwerturteil breiter Bevölkerungskreise behafteter Betrieb negativ auf den Verkehrswert oder Mietpreis der Eigentumswohnungen auswirkt, was ebenfalls entsprechende Nutzungsverbote rechtfertigt.
  3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung in III. Instanz bei Wert von 3.500 EUR.
 

Link zur Entscheidung

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2003, 3 Wx 369/02)

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