Leitsatz

Gehen von einem in einer Eigentumswohnung betriebenen Bordell Störungen aus, die die gemeinschaftliche Nutzung der Wohnungseigentumsanlage oder den Verkehrswert oder Mietpreis der Wohnungen nicht unerheblich beeinträchtigen, so können die übrigen Eigentümer Unterlassung dieser Nutzung verlangen.

 

Fakten:

Das OLG Düsseldorf schließt sich in dieser Entscheidung der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs Berlin an (siehe IWR 3/2002, Seite 70.3), wonach das Grundrecht auf Eigentum es nicht gebietet, den Nachteilsbegriff des § 14 Nr. 1 WEG auf physikalische Einwirkungen wie Immissionen zu beschränken. Die Beeinträchtigung kann auch darin bestehen, dass ein zwar gesetzlich erlaubter, aber mit einem sozialen Unwerturteil breiter Bevölkerungskreise behafteter Betrieb sich negativ auf den Verkehrswert oder Mietpreis der Eigentumswohnungen auswirkt. Der Bundesgerichtshof hatte sich zu diesen so genannten ideellen Einwirkungen zwar einmal dementsprechend geäußert, dass Beeinträchtigungen durch einen Bordellbetrieb durchaus hinzunehmen sein könnten, wenn dessen Vorgänge von außen "sinnlich nicht wahrgenommen" werden könnten und bei dem kein anstößiges oder schamverletzendes Verhalten der Prostituierten oder ihrer Kunden außerhalb der Wohnung hinzukomme. Dann ist ein Unterlassungsbegehren kaum erfolgreich durchzusetzen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2003, 3 Wx 369/02

Fazit:

Liegt der Fall jedoch so, dass von dem Bordellbetrieb umfangreiche Störungen ausgehen, die die gemeinschaftliche Nutzung der Wohnungseigentumsanlage schwer beeinträchtigen, so ist ein Unterlassungsbegehren selbstverständlich gerechtfertigt und in aller Regel auch erfolgreich.

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