Problemüberblick
Im Fall geht es um eine Wohnungseigentumsanlage, die das aktuelle Gesetz und seine dogmatischen Grundlagen nicht "lebt". Nach dieser Dogmatik steht den Wohnungseigentümern eine rechtsfähige Gemeinschaft gegenüber, in der die Wohnungseigentümer Rechte, aber auch Pflichten haben. Eine dieser Pflichten besteht darin, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die Bewirtschaftung der Wohnungseigentumsanlage mit Mitteln auszustatten. Dazu haben die Wohnungseigentümer jährlich Vorschüsse und, sofern erforderlich, Nachschüsse durch Beschluss zu bestimmen.
Wird diese Dogmatik ignoriert, "funktioniert" eine Wohnungseigentumsanlage nur so lange, wie die Wohnungseigentümer alle Angelegenheiten einvernehmlich regeln. Ist es nicht so, zeigen sich die Untiefen der Dogmatik.
Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan ist nach §§ 18 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 WEG durch den Verwalter als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erstellen. Eines Beschlusses bedarf es nicht. Gibt es keinen Verwalter, müssen die Wohnungseigentümer einen Dritten mit der Erstellung beauftragen. Im Einzelfall mag es aber auch, wie im Fall, vorstellbar sein, dass ein Wohnungseigentümer sich mit der wirtschaftlichen Planung für das nächste Abrechnungsjahr auseinandersetzt und berechnet, welche Mittel die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die Bewirtschaftung der Wohnungseigentumsanlage voraussichtlich benötigen werden.
Hausgeld: Zahlungsverpflichtung
Egal wie man verfährt: Ein Wohnungseigentümer schuldet weder von Gesetzes wegen noch aufgrund eines Wirtschaftsplans, egal wer diesen erstellt hat, Hausgeld. Hausgeld schuldet ein Wohnungseigentümer nur auf Grundlage eines Beschlusses nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG. Diesen Beschluss gab es im Fall nicht, sodass B auch nicht verpflichtet war, Hausgeld zu zahlen.
Richtiges Vorgehen
Damit B verpflichtet werden kann, Hausgeld zu zahlen, müssen die Wohnungseigentümer einen Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG fassen. Dieser Beschluss kann in oder außerhalb einer Versammlung gefasst werden. Dazu muss entweder eine Versammlung einberufen oder ein Beschlussverfahren außerhalb der Versammlung initiiert werden. Die Versammlung muss von einer Person einberufen werden, die dazu befugt ist. Wohnungseigentümer K ist dies nicht. Wohnungseigentümer K ist im aktuellen Recht auch nicht befugt, einen Beschluss außerhalb der Versammlung zu initiieren.
In einem ersten Schritt müsste daher zunächst eine Verwaltung etabliert oder Wohnungseigentümer K durch ein Gericht ermächtigt werden, eine Versammlung einzuberufen. Kommt dort kein Beschluss zustande – das ist auch davon abhängig, ob K überhaupt eine Stimmenmehrheit hat – kann K gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf einen Beschluss klagen.