Leitsatz

  1. Verjährte Ansprüche des Verwalters gegen die Gemeinschaft auf Freistellung bzw. Zahlung nach Kontenüberziehung und Inanspruchnahme durch die das Hausgeldkonto führende Sparkasse
  2. Alternative Anspruchshäufung (Antragsänderung)
 

Normenkette

(§§ 133, , 157, , 177ff. BGB; , § 263 ZPO)

 

Kommentar

  1. Im Verwaltervertrag mit der antragstellenden, früheren Verwaltung war vereinbart, dass sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag nach Ablauf von 2 Jahren nach ihrer Entstehung zum Jahresende verjährten. Bei diesem 1990 abgeschlossenen Vertrag handelte es sich um ein von einem Wohnungs- und Grundeigentümerverband herausgegebenes Formular. Die Auslegung des LG, wonach gegenseitige Ansprüche "aus diesem Vertrag" einer kurzen Verjährungsfrist unterliegen, in dem Sinne, dass hiervon nicht nur vertragliche, sondern auch gesetzliche Ansprüche umfasst seien, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Damit waren Befreiungs- und auch hilfsweise gestellte Zahlungsansprüche des früheren Verwalters gegen die Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung verjährt bzw. nicht mehr geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.
  2. Stützt nun eine Antragstellerin ihre Anträge auf 2 verschiedene Lebenssachverhalte, nämlich einmal auf ihr Handeln als seinerzeitige Verwaltung und zum anderen auf Ansprüche der Sparkasse aus behauptetem abgetretenen Recht, handelt es sich um einen Fall der alternativen Antragshäufung, bei der ein einheitlicher Anspruch auf verschiedene Lebenssachverhalte gestützt wird; erfolgt eine derartige Antragshäufung nachträglich, so ist diese wie eine Antragsänderung zu behandeln (BGH, NJW 1985, 1841 (1842)). Eine Antragsänderung ist in entsprechender Anwendung von § 263 ZPO nur zulässig, wenn Antragsgegner einwilligen oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Die vom LG unterlassene Prüfung der Sachdienlichkeit kann der Senat selbst vornehmen; eine Antragsänderung ist als sachdienlich zuzulassen, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung die endgültige Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozess vermeidet (vgl. BGH, NJW 2000, 800). Vorliegend waren die Voraussetzungen für eine sachdienliche Antragsänderung zu verneinen. Bis zur nachträglichen Antragshäufung wurden die Ansprüche der Antragstellerseite ausschließlich aus eigenem Recht abgeleitet und der Streit insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verjährung geführt; mit der Abtretung wird ein völlig neuer Sachverhalt in das Verfahren eingeführt; die bisherigen Prozessergebnisse sind hierfür nicht verwertbar; vielmehr wären völlig neue Tatsachenermittlungen erforderlich gewesen, von der Überprüfung der Wirksamkeit der Abtretung bis hin zur Richtigkeit des behaupteten Schuldenstands.
  3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von 11.307 EUR.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 28.01.2003, 2Z BR 88/02)

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