Leitsatz
Es kann dahinstehen, wie die Eigentumsverhältnisse an beschädigten Installationen der in einem Bungalow gelegenen Eigentumswohnungen eines Ehepaars waren, ob Sonder- oder Gemeinschaftseigentum, denn in beiden Fällen steht § 14 Nr. 2 VGB 62 der Geltendmachung der Entschädigung aus der vom Verwalter für die Wohnungseigentumsanlage abgeschlossenen Gebäudeversicherung entgegen. Stand die beschädigte Installation im Gemeinschaftseigentum, so könnte allenfalls die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Zustimmung des Verwalters - dieser ist der Versicherungsnehmer - Zahlung fordern. Stand die Installation im Sondereigentum der Eheleute, so könnten beide - mit Zustimmung des Verwalters - gemeinsam gegen den Versicherer vorgehen.
Normenkette
§ 75 VVG§ 14 VGB 62§ 1 WEG, § 3 WEG, § 5 WEG
Sachverhalt
Der Kl. - gemeinsam mit seiner Ehefrau zu je ½ Eigentümer von zwei in einem Bungalow gelegenen Eigentumswohnungen - beanspruchte von der Bekl. Entschädigung für einen Frostschaden an der Heizungsanlage aus der vom Verwalter für die Wohnungseigentumsanlage abgeschlossenen Gebäudeversicherung. Die Bekl. lehnte Entschädigung ab, u. a. weil der Kl. zur Geltendmachung des Schadenersatzes nicht aktiv legitimiert sei.
Das OLG hat die Klage abgewiesen.
Entscheidung
Wie das OLG ausführt, sei nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien der Zeuge K., der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage, Versicherungsnehmer. Da es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung, nämlich für die Wohnungseigentümergemeinschaft handele, sei diese grundsätzlich als Versicherte anzusehen, vgl. § 75 VVG, § 14 VGB 62.
Der Kl. vertrete die Auffassung, in Bezug auf die durch den Frost geschädigten Installationen sei er (gemeinsam mit seiner Ehefrau) als Versicherter anzusehen, also nicht die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft. Aus dem Sachvortrag des Kl. lasse sich ein solcher Schluss jedoch nicht ziehen. Es sei schon nicht ersichtlich, dass die Heizungsanlage, insbesondere auch das zur Anlage gehörende Rohrsystem, im Sondereigentum des Kl. und seiner Ehefrau stehen. Die in den Wänden verlegten Rohre seien wesentliche Bestandteile des Gebäudes. Nach der gesetzlichen Reglung im Wohnungseigentumsgesetz (vgl. §§ 1 Abs. 5, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 WEG) bestehe Sondereigentum u. a. an solchen Bestandteilen des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers nachhaltig beeinträchtigt werde. Diese Voraussetzung dürfte für weite Teile der Installationen im Bungalowgebäude fehlen, da die Anlage beiden dort gelegenen Wohnungen diente. Dass diese Wohnungen zurzeit des Schadenfalls denselben Eigentümern gehörten, sei hinsichtlich der Frage, ob Sonder- oder Gemeinschaftseigentum gegeben sei, selbstverständlich unerheblich. Im Übrigen könne vereinbart werden, dass auch Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentum sein könnten, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, vgl. § 5 Abs. 3 WEG. Zum Inhalt der hier in der Teilungserklärung getroffenen Vereinbarungen sei nichts vorgetragen, sodass nicht schlüssig dargetan sei, dass die beschädigten Anlagen (insgesamt) im Sondereigentum der Wohnungseigentümer stünden.
Letztlich könne dahinstehen, wie die Eigentumsverhältnisse an den beschädigten Installationen waren, ob Sonder- oder Gemeinschaftseigentum bestanden habe, denn der Kl. sei in beiden Fällen nicht aktiv legitimiert. In beiden Fällen stehe § 14 Nr. 2 VGB 62 der Geltendmachung des Anspruchs durch den Kl. entgegen. Habe die beschädigte Anlage im Gemeinschaftseigentum gestanden, so könnte allenfalls die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Zustimmung des VN K. Zahlung fordern. Der Kl. (und seine Ehefrau) müssten in diesem Fall, um gegen die Bekl. vorgehen zu können, dartun, dass die Gemeinschaft es ohne billigenswerten Grund ablehne, den Versicherungsanspruch geltend zu machen. Hierfür sei nichts ersichtlich.
Habe die Heizungsanlage und alle vom Frostschaden betroffenen Wasserrohre im Sondereigentum der Wohnungseigentümer gestanden, so könne der Kl. nicht gegen die Bekl. vorgehen, weil er gemeinsam mit seiner Ehefrau zu je ½ Eigentümer der beiden Wohnungen sei. Dementsprechend seien beide Eheleute Versicherte, wenn Sondereigentum vorliege. Die Ehefrau sei nicht nach § 14 Nr. 2 VGB 62 berechtigt gewesen, ihre Ansprüche an den Ehemann abzutreten. Beide hätten - mit Zustimmung des VN - allenfalls gemeinsam gegen die Bekl. vorgehen können. Gegen die Wirksamkeit von § 14 Nr. 2 VGB 62 bestünden keine Bedenken. Die Bestimmung entspreche dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 75 Abs. 2 VVG, wonach der Versicherte bei einer Versicherung für fremde Rechnung, wie sie hier vorliege, nur dann über seine Rechte verfügen könne, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins sei. Der Versicherungsschein befinde sich hier im Besitz des VN, sodass die Ehefrau des Kl. als Mitversicherte nicht verfügungsberechtigt gewesen sei.