Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 20.05.1999; Aktenzeichen 24 O 80/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Mai 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 80/98 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Der Kläger kann keine Ansprüche aus dem Versicherungsfall gegenüber der Beklagten geltend machen.
Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien ist der Zeuge K., der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage, Versicherungsnehmer. Da es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung, nämlich für die Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, ist diese grundsätzlich als Versicherte anzusehen, vgl. § 75 VVG, § 14 VGB 62.
Der Kläger vertritt die Auffassung, in bezug auf die durch den Frost geschädigten Installationen sei er (gemeinsam mit seiner Ehefrau) als Versicherter anzusehen, also nicht die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft. Aus dem Sachvortrag des Klägers läßt sich ein solcher Schluß jedoch nicht ziehen. Es ist schon nicht ersichtlich, daß die Heizanlage, insbesondere auch das zur Anlage gehörende Rohrsystem im Sondereigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehen. Die in den Wänden verlegten Rohre sind wesentliche Bestandteile des Gebäudes. Nach der gesetzlichen Regelung im Wohnungseigentumsgesetz (vgl. §§ 1 Abs. 5, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 WEG) besteht Sondereigentum unter anderem an solchen Bestandteilen des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers nachhaltig beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzung dürfte für weite Teile der Installationen im Bungalowgebäude fehlen, da die Anlage beiden dort gelegenen Wohnungen dient. Daß diese Wohnungen zur Zeit des Schadensfalls denselben Eigentümern gehörten, ist hinsichtlich der Frage, ob Sonder- oder Gemeinschaftseigentum gegeben ist, selbstverständlich unerheblich. Im übrigen kann vereinbart werden, daß auch Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, vgl. § 5 Abs. 3 WEG. Zum Inhalt der hier in der Teilungserklärung getroffenen Vereinbarungen ist nichts vorgetragen, so daß nicht schlüssig dargetan ist, daß die beschädigten Anlagen (insgesamt) im Sondereigentum der Wohnungseigentümer stehen.
Der Vollständigkeit halber bleibt auszuführen, daß auch dann nicht zwangsläufig von Sondereigentum an der Heizungsanlage auszugehen ist, wenn die beiden Wohnungen im Bungalowgebäude rechtlich als ein Wohnungseigentum behandelt worden sein sollten. Das Gebäude, in dem die übrigen Wohnungen gelegen sind, ist ebenso wie das Bungalowgebäude Gegenstand des Gemeinschaftseigentums. Zumindest die für mehrere Wohnungen benötigten Leitungen im Mehrfamilienhaus müssen Gegenstand des Gemeinschaftseigentums sein, an dem der Kläger und seine Ehefrau partizipieren. Vor diesem Hintergrund ist keineswegs selbstverständlich, daß die Leitungen im Bungalowgebäude insgesamt vom Gemeinschaftseigentum ausgeschlossen sein sollen.
Letztlich kann dahinstehen, wie die Eigentumsverhältnisse an den beschädigten Installationen waren, ob Sonder- oder Gemeinschaftseigentum bestand, denn der Kläger ist in beiden Fällen nicht aktivlegitimiert. In beiden Fällen steht § 14 Nr. 2 VGB 62 der Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger entgegen. Stand die beschädigte Anlage im Gemeinschaftseigentum, so könnte allenfalls die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Zustimmung des Versicherungsnehmers K. Zahlung fordern. Der Kläger (und seine Ehefrau), müßten in diesem Fall, um gegen die Beklagte vorgehen zu können, dartun, daß die Gemeinschaft es ohne billigenswerten Grund ablehnt, den Versicherungsanspruch geltend zu machen, vgl. OLG Hamm VersR 96, 1234 f. Hierfür ist nichts ersichtlich.
Standen die Heizungsanlage und alle vom Frostschaden betroffenen Wasserrohre im Sondereigentum der Wohnungseigentümer, so kann der Kläger nicht gegen die Beklagte vorgehen, weil er gemeinsam mit seiner Ehefrau zu je 1/2 Eigentümer der beiden Wohnungen ist. Dementsprechend sind beide Eheleute Versicherte, wenn Sondereigentum vorliegt. Die Ehefrau war nach § 14 Nr. 2 VGB nicht berechtigt, ihre Ansprüche an den Ehemann abzutreten. Beide hätten – mit Zustimmung des Versicherungsnehmers – allenfalls gemeinsam gegen die Beklagte vorgehen können. Gegen die Wirksamkeit von § 14 Nr. 2 VGB 62 bestehen keine Bedenken. Die Bestimmung entspricht dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 75 Abs. 2 VVG, wonach der Versicherte bei einer Versicherung für fremde Rechnung, wie sie hier vorliegt, nur dann über seine Rechte verfügen kann, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Der Versicherungsschein befindet sich hier im Besitz des Versicherungsnehmers, so daß die Ehefrau des Klägers als Mitvers...