Leitsatz
Der Sozialhilfeträger als Klägerin nahm den Vater von drei minderjährigen Kindern aus übergegangenem Recht wegen des von ihm zu leistenden Kindesunterhalts in Anspruch.
Der Beklagte beantragte für die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen die Klage Prozesskostenhilfe, die ihm nur teilweise bewilligt wurde. Hiergegen wandte er sich mit der sofortigen Beschwerde, die in der Sache überwiegend Erfolg hatte.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, der Klägerin stehe aus übergegangenem Recht als Sozialhilfeträger gegen den Beklagten ein Kindesunterhaltsanspruch nur in der in dem Beschlusstenor genannten Höhe zu.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Beklagten aus übergegangenem Recht nur insoweit in Anspruch nehmen könne, als diese Sozialleistungen an die vorgenannten Kinder erbracht habe. Hinsichtlich der Einkünfte des Beklagten vertrat das OLG die Auffassung, ein von ihm angeführtes Privatdarlehen bei seiner Mutter, auf das er monatliche Zahlung von 241,96 EUR leisten wolle, könne nicht berücksichtigt werden. Er sei gehalten, bei den knappen finanziellen Verhältnissen zunächst dieses Privatdarlehen zu "strecken".
Zuzustimmen sei dem Beklagten insoweit, als ihm nach § 94 Abs. 3 SGB XII kein fiktives Einkommen zugerechnet werden könne. Das OLG verwies insoweit insbesondere auf die Rechtsprechung des BGH und dessen Urteil vom 11.3.1998 (FamRZ 1998, 818 ff.). Diese Entscheidung sei zwar noch nach § 91 Abs. 2 S. 1 BSHG ergangen. Allerdings habe sich in der Sache nichts geändert. Der Übergang eines nach bürgerlichem Recht bestehenden Unterhaltsanspruchs eines Hilfeempfängers auf den Träger der Sozialhilfe sei danach ausgeschlossen, soweit der Anspruch darauf beruhe, dass der Unterhaltspflichtige sich fiktive Einkünfte zurechnen lassen müsse, die er durch zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Dies sei zwar streitig, nach überwiegender Meinung scheide aber ein Anspruchsübergang im Falle der unterhaltsrechtlichen Anrechnung fiktiver Einkünfte aus. Einkommen seien diesbezüglich nur die Einkünfte, die tatsächlich zur Verfügung ständen. Anknüpfungspunkt für die Sozialhilfe sei die tatsächliche Lage des Hilfsbedürftigen. Deshalb könnten auch nur tatsächliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert Einkommen i.S.d. Sozialrechts sein. Fiktive Einkünfte seien grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Aus der Verletzung der Erwerbsobliegenheit, die unterhaltsrechtlich zur Anrechnung fiktiven Einkommens führen könne, seien im Sozialhilferecht andere Konsequenzen als im Unterhaltsrecht zu ziehen. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass dem Beklagten im Rahmen der Prüfung seiner Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Klägerin kein fiktives Einkommen zugerechnet werden könne, dass er aber gleichwohl aufgrund des bezogenen Arbeitslosengeldes I leistungsfähig jedenfalls in Höhe der monatlichen Leistungen der Klägerin bleibe, soweit diese nicht die im Tenor genannten Beträge überstiegen.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 29.12.2009, 4 WF 183/09