Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruchsübergang eines Kindesunterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger
Leitsatz (redaktionell)
1. Auf einen Sozialhilfeträger kann ein Kindesunterhaltsanspruch nur in der Höhe übergehen, in der dieser auch Sozialleistungen erbringt.
2. Bei knappen Verhältnissen kann eine Verpflichtung bestehen, ein Privatdarlehen zu „strecken”.
3. Der Übergang eines nach bürgerlichem Recht bestehenden Unterhaltsanspruchs eines Hilfeempfängers auf den Träger der Sozialhilfe ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch darauf beruht, dass der Unterhaltspflichtige sich fiktive Einkünfte zurechnen lassen muss, die er durch zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte.
Normenkette
SGB XII § 94 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Eschweiler (Beschluss vom 12.07.2009; Aktenzeichen 11 F 127/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen und Zurückweisung des weitergehenden Prozesskostenhilfeantrags der Beschluss des AG - Familiengericht - Eschweiler vom 12.7.2009 - 11 F 127/08 - teilweise wie folgt abgeändert:
Über die bereits mit Beschluss des AG - Familiengericht - Eschweiler vom 12.7.2009 - 11 F 127/08 - gewährte Prozesskostenhilfe hinaus wird dem Beklagten zur Rechtsverteidigung in vorliegendem Un-terhaltsprozess Prozesskostenhilfe auch insoweit bewilligt, als er sich da-gegen wehrt, für seine Tochter B., geboren am 27.3.2001, für die Zeit von Februar 2008 bis April 2009 einen höheren Unterhaltsrückstand als 958,79 EUR, für sein Kind Z., geboren am 25.10.2004, für die Zeit von Febru-ar 2008 bis April 2009 einen höheren Unterhaltsrückstand als 1.503,22 EUR und für den Sohn M., geboren am 9.9.2007, einen höheren Unterhalts-rückstand für die Zeit von Februar 2008 bis April 2009 als 1.499,22 EUR, ins-gesamt also für diesen Zeitraum Kindesunterhalt von mehr als 3.961,41 EUR zu zahlen und soweit er sich dagegen wehrt, ab Mai 2009 laufenden Kindesunterhalt für die Tochter B. von mehr als 33,35 EUR monatlich, für den Sohn Z. von mehr als 76,35 EUR monatlich und für den Sohn M. von mehr als monatlich 74,35 EUR, insgesamt also monatlichen Kindesunterhalt von mehr als 184,05 EUR monatlich zu zahlen.
Gründe
Die zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Beklagten hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg.
Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht als Sozialhilfeträger gegen den Beklagten ein Kindesunterhaltsanspruch nur in der im Beschlusstenor genannten Höhe zu.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Beklagten aus übergegangenem Recht nur insoweit in Anspruch nehmen kann, als diese Sozialhilfeleistungen an die vorgenannten Kinder erbracht hat. So geht der Senat zugunsten des Beklagten davon aus, dass - wie das Familiengericht in seinem angefochtenen PKH-Beschluss festgestellt hat - Trennungsunterhalt nicht geschuldet wird. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann für das vorliegende Beschwerdeverfahren jedenfalls dahinstehen. Denn insoweit besteht ein Verschlechterungsverbot zugunsten des Beklagten.
Folgt man aber der Aufstellung der Klägerin gemäß Anlage K 7 (Bl. 84 GA) zum Antragsschriftsatz vom 31.3.2009 (Bl. 71 GA), so hat die Klägerin
an die Tochter B. von Februar 08 bis April 09 insgesamt 958,97 EUR,
an den Sohn Z. im genannten Zeitraum insgesamt 1.517,79 EUR,
und an den Sohn M. im genannten Zeitraum insgesamt 1.513,79 EUR
geleistet, insgesamt also 3.990,91 EUR.
Allenfalls in dieser Höhe können auf die Klägerin Kindesunterhaltsansprüche für den genannten Zeitraum gem. § 94 SGB XII übergegangen sein.
Dieser Betrag ist noch zu korrigieren, da wie unten noch auszuführen sein wird, der Beklagte im Jahre 2008 für die drei Kinder Kindesunterhalt nach der 2. Einkommensgruppe schuldete, was nach der Düsseldorfer Tabelle Zahlbeträge
für B. von 262 EUR,
für Z. von 216 EUR
und für M. von 216 EUR
ausmachte.
Geleistet hat aber die Klägerin im März 2008 für die drei Kinder jeweils 230,75 EUR. Die Zahlungen lagen damit für Z. und M. um 14,75 EUR über dem geschuldeten Unterhalt. Übergeleitet worden sind damit für Z. und M. im Februar 2008 lediglich Unterhaltsansprüche i.H.v. je 216 EUR.
Damit sind insgesamt übergegangen folgenden Unterhaltsansprüche für die Zeit von Februar 2008 bis April 2009:
1. B. 958,97 EUR
2. Z. 1.503,22 EUR
3. M. 1.499,22 EUR
4. insgesamt übergegangene Kindesunterhaltsansprüche
für Februar 08 bis April 09 3.961,41 EUR.
Für April 2009 ist der Senat von den gleichen Leistungen der Klägerin an die drei genannten Kinder wie für April 2009 ausgegangen, nämlich
für B. 33,35 EUR,
für Z. 76,35 EUR
und für M. 74,35 EUR;
also insgesamt ergeben sich damit zuletzt geleistete Kindesunterhaltszahlungen
der Klägerin von 184,05 EUR.
Die Höhe der Zahlungen resultiert daraus, dass für die genannten Kinder auch Leistungen des Landes nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht werden. Unter Anrechnung des Kindergeldes haben sich sodann die vorgenannten Zahlbeträge der Klägerin ergeben. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte - entsprechender konkret...