Tarifvertragliche Regelungen können auch aufgrund stillschweigender Bezugnahme, z. B. durch betriebliche Übung, auf das Arbeitsverhältnis von Außenseitern anzuwenden sein.[1] Die hiergegen unter Hinweis auf das Schriftformgebot des § 1 Abs. 2 TVG erhobenen Bedenken teilt das BAG nicht.[2] Dabei spricht es für eine umfassende Bezugnahme, wenn sich bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Arbeitsbedingungen (Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub) nach den tariflichen Regelungen richten, ohne dass hinsichtlich anderer Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers von den tariflichen Regelungen abgewichen würde. Die betriebliche Übung kann sich allerdings immer nur auf einen konkreten Tarifvertrag beziehen, weshalb ein Anspruch auf Übernahme einer Tariflohnerhöhung ausscheidet.[3]

Eine von einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung abweichende betriebliche Übung kann sich nur bilden, soweit die einschlägige kollektive Regelung von Anfang an unwirksam und dies für den Arbeitnehmer erkennbar war.[4] Vielfach wird das Entstehen einer betrieblichen Übung durch ein tarifvertragliches Schriftformerfordernis ausgeschlossen. So haben z. B. die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes zumeist ein Schriftformerfordernis für Nebenabreden vereinbart.[5] Zum Verhältnis von Arbeits- und Tarifvertrag siehe "Arbeitsvertrag und Tarifverträge: Tarifbindung" und "Arbeitsvertrag und Tarifverträge: Einzelvertragliche Bezugnahme".

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