Leitsatz

  1. Ansprüche des einzelnen Eigentümers aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung neben solchen aus Notgeschäftsführung
  2. Aufwendungsersatz (Fensterersatz)
 

Normenkette

§ 21 Abs. 2 WEG; §§ 684 S. 1 und 812 BGB

 

Kommentar

  1. § 21 Abs. 2 WEG (Notgeschäftsführung durch einzelne Eigentümer) schließt Ansprüche eines Eigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht aus (herrschende Rechtsmeinung, u.a. BayObLG v. 4.11.1999, 2Z BR 106/99, ZMR 2000, 187; OLG Düsseldorf v. 25.11.1998, 3 Wx 412/98, WE 2000, 129; im Grundsatz wohl auch OLG Köln, DWE 1995, 166).
  2. Bei ungerechtfertigter Geschäftsführung ohne Auftrag kann der Wohnungseigentümer als Geschäftsführer nach §§ 684 Satz 1 und 812 ff. BGB von den übrigen Wohnungseigentümern als Geschäftsherren Ersatz von werterhaltenden Aufwendungen für eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder -setzung verlangen, die später unausweichlich zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft angefallen wären (hier: Fenstererneuerung).
 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 14.08.2003, 2 W 16/03, DWE 1/2004, 35

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