Leitsatz

  • Gemeinschaftlicher Anspruch gegen den Verwalter kann nur von der Gemeinschaft geltend gemacht werden

    Einbeziehung des neuen Verwalters erst in der Beschwerdeinstanz

 

Normenkette

§ 21 WEG, § 263 ZPO

 

Kommentar

1. Der Antrag auf Verpflichtung des Verwalters zur Einrichtung eines Eigentümergemeinschaftskontos und Feststellung der Beschränkung der Verfügungsmacht des Verwalters bei Verfügungen über DM 1.000,- ist ein gemeinschaftlicher Anspruch, der nur der Gesamtheit der Eigentümer, nicht jedoch einzelnen Eigentümern zusteht. Zur gerichtlichen Geltendmachung bedarf es hier eines entsprechenden ermächtigenden Eigentümerbeschlusses (wie BGH, NJW 1989, 1091 mit überzeugender Begründung).

2. Die Einbeziehung des neuen Verwalters als weiteren Beteiligten in das Verfahren erst in der Beschwerdeinstanz ist grundsätzlich nur mit dessen Zustimmung zulässig (analog § 263 ZPO). In II. Instanz kann auch nach ZPO ein neuer Beklagter nicht schon bei Sachdienlichkeit, sondern grundsätzlich nur mit seiner Zustimmung einbezogen werden, da ihm seine Abwehrmöglichkeiten nicht verkürzt werden dürfen (Instanzverlust); nur ausnahmsweise könne über die Verweigerung der Zustimmung eines neuen Beklagten hinweggegangen werden, wenn diese missbräulich verweigert würde, wobei diese Frage vom subjektiven Standpunkt eines Beklagten/Antragsgegners her zu entscheiden sei (vgl. schon KG Berlin, Entscheidung v. 19. 6. 1985, 24 W 5557/84).

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 09.04.1990, 24 W 6309/89)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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