Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Beteiligte
weitere Beteiligte zu 7) bis 22) wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 25. August 1989 – … – ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 70 II 170/87 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 243/88 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Beteiligten zu 6) in dieser Instanz erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird unter Änderung der Geschäftswertfestsetzungen des Amtsgerichts Neukölln und des Landgerichts Berlin für alle drei Instanzen auf 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG), sachlich aber nicht gerechtfertigt. Denn einen Rechtsfehler, auf den die Rechtsbeschwerde allein gestützt werden kann (§ 27 FGG), läßt der angefochtene Beschluß nicht erkennen.
1. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die Erstbeschwerden der Beteiligten zu 3) und 4) mangels einer Beschwer (§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 FGG) als unzulässig verworfen. In der zweiten Instanz war auch eine erstmalige Antragstellung dieser Beteiligten durch Anschließung an die Anträge der Beteiligten zu 1) und 2) unzulässig.
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Erstbeschwerden der 1) und 2) zurückgewiesen, soweit diese nach erklärter Hauptsachenerledigung gegenüber dem Antragsgegner zu 5) ihren Antrag erstmals in der Beschwerdeinstanz gegen den Antragsgegner zu 6) als dem neuen Verwalter gerichtet haben. Denn dieser Antrag war aus zwei Gründen unzulässig.
a) Bei den Ansprüchen, die die Antragstellerinnen gestützt auf den in der Wohnungseigentümer-Versammlung vom 18. Juni 1987 zu TOP 1 gefaßten Eigentümerbeschluß gegen den jetzigen Verwalter verfolgen (Verpflichtung des Verwalters zur Einrichtung eines Eigentümergemeinschaftskontos und Feststellung der Beschränkung der Verfügungsmacht des Verwalters bei Verfügungen über 1.000,– DM), handelt es sich um Ansprüche, die nicht einem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern allenfalls der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter zustehen könnte. Für solche Ansprüche hat nunmehr der Bundesgerichtshof mit überzeugender Begründung, der sich der Senat anschließt, entschieden (BGHZ 106, 222 = NJW 1989, 1091), daß der einzelne Wohnungseigentümer derartige der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehende Ansprüche gegen den Verwalter nicht ohne einen vorherigen, den Wohnungseigentümer hierzu ermächtigenden Eigentümerbeschluß gerichtlich geltend machen kann.
Mangels eines die Antragstellerinnen zur gerichtlichen Geltendmachung ermächtigenden Eigentümerbeschlusses waren danach sowohl der zunächst gegen den früheren Verwalter (Beteiligter zu 5)) gerichtete Antrag, als auch der erstmals in der Beschwerdeinstanz gegen den jetzigen Verwalter (Beteiligter zu 6)) gestellte Antrag von Anfang an unzulässig.
b) Darüberhinaus war die Einbeziehung des neuen Verwalters als eines weiteren Beteiligten in das Verfahren in der Beschwerdeinstanz nach anerkannter Auffassung analog § 263 ZPO nur mit dessen Zustimmung zulässig. In der Berufungsinstanz kann ein neuer Beklagter nicht schon bei Sachdienlichkeit, sondern grundsätzlich nur mit seiner Zustimmung hineingezogen werden, da ihm seine Abwehrmöglichkeiten nicht verkürzt werden dürfen; nur ausnahmsweise kann über die Verweigerung der Zustimmung des neuen Beklagten hinweggegangen werden, wenn diese mißbraucht wird, wobei die Frage vom subjektiven Standpunkt des Beklagten her zu entscheiden ist (vgl. Senat, Beschluß vom 19. Juni 1985 – 24 W 5557/84 –; …, ZPO, 48. Aufl., § 263 Anm. 2 C b bb m.w.N.).
Im vorliegenden Fall hat der Beteiligte zu 6) seine Zustimmung zur Einbeziehung in das Verfahren in der Beschwerdeinstanz nicht erteilt, so daß der Antrag der Antragstellerinnen auch aus diesem Grunde unzulässig war.
Danach konnte die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) keinen Erfolg haben.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
Es erscheint nach den Umständen angemessen, den mit ihrem Rechtsmittel erfolglosen Beteiligten zu 1) bis 4) die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Ferner entspricht es der Billigkeit, ihnen auch die Erstattung der dem Beteiligten zu 6) in dieser Instanz erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Kosten aufzugeben. Die Rechtsbeschwerdeführerinnen haben diese Kosten durch Weiterverfolgung eines zweifelsfrei unzulässigen Antrags ausgelöst, was auch für die Rechtsbeschwerdeführerinnen bei gebotener Prüfung von vornherein klar erkennbar gewesen wäre. Es wäre unbillig, wenn der ohne seine Zustimmung in das Verfahren einbezogene Beteiligte zu 6) diesen Schaden auch nur teilweise mittragen müßte. Hinsichtlich der zweiten Instanz verbleibt es dagegen, weil nur die Beteiligten zu 1) bi...