Normenkette

§ 5 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

In einem zivilgerichtlichen Vergütungsstreit einer Malerfirma gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Bauvertragsauftraggeber entschied das OLG Düsseldorf durch Urteil, dass Anstricharbeiten an den im Bereich von Balkonen zurückspringenden Außenwänden einschließlich der Fensterlaibungen, an den aus Sichtbeton bestehenden Decken der Balkone, an den Balkongittern und an den Seitenwänden, auch wenn diese keine tragende Funktion hätten, Gemeinschaftseigentum beträfen; dies gelte ebenfalls für den Anstrich der Innenseiten von aus Sichtbeton bestehenden Balkonbrüstungen. Sämtliche Anstricharbeiten beträfen ausschließlich Gebäudeteile, die für den Bestand und die Sicherheit des gesamten Gebäudes erforderlich seien und deshalb unabdingbar zum Gemeinschaftseigentum gehörten ( § 5 Abs. 2 WEG). Insbesondere sei auch der innenseitige Anstrich der aus Sichtbeton bestehenden Brüstungen Gemeinschaftseigentum, da er auch dem Schutz vor zerstörerischen Witterungseinflüssen diene, denen nicht nur die Außen-, sondern auch die Innenseiten von Balkonbrüstungen gleichermaßen ausgesetzt seien, sodass ein solcher Anstrich ebenfalls der Erhaltung von Teilen des Gemeinschaftseigentums diene.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.1991, 22 U 20/91= WE 11/91, 331 = ZMR 12/91, 486)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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