Zusammenfassung

 
Überblick

Eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter den Empfang einer bestimmten Anzahl von Fernseh- und Rundfunkprogrammen zu ermöglichen, besteht nicht. Der Vermieter ist lediglich verpflichtet, eine bei Abschluss des Mietvertrags vorhandene Antenne auf seine Kosten in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, wobei dieser vom Umfang und Zustand der Antennenanlage bei Vertragsschluss abhängt und dadurch festgeschrieben wird. Der Mieter hat daher weder Anspruch auf Erweiterung einer Antennenanlage noch auf Bereitstellung einer solchen durch den Vermieter, wenn bei Vertragsabschluss keine Antenne vorhanden war.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Inwieweit die Installation und der Gebrauch einer Antenne vertragsgemäß ist, richtet sich nach § 535 BGB.

Der Mieter ist berechtigt, auf seine Kosten eine Einzelantenne (Hochantenne) auch außerhalb der Mieträume anzubringen, solange keine Gemeinschaftsantenne zum Empfang der ortsüblichen Programme vorhanden ist und eine Zimmerantenne keinen ausreichenden Empfang ermöglicht (BayObLG, RE v. 19.1.1981, Allg Reg 103/80, NJW 1981, 1275). Insoweit handelt es sich um eine Maßnahme des Mieters im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, die nicht der Zustimmung des Vermieters bedarf.

1 Wann ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich?

Das Anbringen von Antennen, die einen darüber hinausgehenden Empfang ermöglichen sollen, ist nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt und daher nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt insbesondere für CB-Dachfunkantennen sowie für Parabolantennen (Parabolspiegel) zum Direktempfang des Satellitenfernsehens. Solche technischen Neuerungen führen erst dann zur Ausweitung des vertragsgemäßen Gebrauchs, wenn sie für weite Schichten der Bevölkerung selbstverständlich geworden sind und zum allgemeinen Lebensstandard gehören.[1] Dies trifft weder für CB-Funkantennen noch für Parabolantennen zu.[2]

Eine vorherige Zustimmung des Vermieters ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn die Antenne auf einem Ständer steht und nicht am Mauerwerk oder am Balkongeländer befestigt ist und auch keine optische Beeinträchtigung des Anwesens eintritt.

 
Praxis-Beispiel

Mobile Antenne: Keine Zustimmung erforderlich

Die Antenne ist hinter der Balkonbrüstung kaum zu erkennen.[3]

Eine entgegenstehende Formularklausel im Mietvertrag, wonach die Zustimmung des Vermieters generell für jegliche Antennen eingeholt werden müsse, wäre wegen eines Verstoßes gegen die §§ 305c, 307b BGB (überraschende Klausel, unangemessene Benachteiligung des Mieters) unwirksam, da hiervon auch Antennen von schnurlosen Telefonen oder sonstigen drahtlosen Einrichtungen in der Wohnung betroffen wären. Trotz einer Klausel, wonach der Mieter außerhalb der Wohnung keine Parabolantenne anbringen darf, kann der Vermieter wegen des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Informationsinteresses des Mieters am zusätzlichen Empfang von Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben verpflichtet sein, der Aufstellung zuzustimmen, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu erwarten ist.

 
Praxis-Beispiel

Optische Beeinträchtigung

Die Antenne verursacht keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen, weil sie auf dem Fußboden im hinteren Bereich eines sichtgeschützten Balkons aufgestellt ist und keine feste Verbindung zum Gebäude hat.[4]

[3] LG München, Urteil v. 27.4.2004, 31 S 7699/03; LG Berlin, Urteil v. 12.9.2003, 63 S 66/03, GE 2003, 1330 für eine mobile Parabolantenne mit 60 cm Durchmesser; LG Berlin, Urteil v. 27.5.2005, 63 S 487/04, GE 2005, 1126 für eine mobile Antenne, die mittels einer Teleskopstange zwischen den Fensterrahmen eingespannt ist und deren Kabel mit einem Adapter unterhalb der Fensterrahmen in die Wohnung geleitet wurde.

2 Wann muss der Vermieter die Montage gestatten?

2.1 Nicht ortsübliche Programme

 
Hinweis

Nicht ortsübliche Programme

Jedoch unterfallen auch Empfangsanlagen für nicht ortsübliche Rundfunk- und Fernsehprogramme dem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 GG), sodass der Vermieter die Zustimmung zur Einrichtung einer Empfangsanlage, die über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinausgeht, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB nur dann versagen kann, wenn dem Vermieter sachbezogene Gründe zur Seite stehen.[1]

Dementsprechend hat das OLG Frankfurt mit Rechtsentscheid vom 22.7.1992 entschieden, dass der Vermieter, der nicht in demselben Haus wohnt, die Montage einer Parabolantenne gestatten muss, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Das Haus hat weder eine Gemeinschaftsparabolantenne noch einen Breitbandkabelanschluss und es ist ungewiss, ob ein solcher Anschluss ...

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