Kurzbeschreibung
Grundsätzlich darf die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden. Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung setzt voraus, dass entweder das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder dass die Säumnis unverschuldet war, was die säumige Partei glaubhaft zu machen hat. Der vorliegende Antrag ist an das Gericht zu richten, das über den Einspruch zu entscheiden hat.
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung, §§ 719 Abs. 1 Satz 2, 707 Abs. 1 ZPO
An das
Amts-/Landgericht
...
per beA
In Sachen
X ./. Y
wird namens und mit Vollmacht des Beklagten beantragt:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts ... vom ... (Az.: ...) wird ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.
Begründung
Durch das im Antrag näher bezeichnete Versäumnisurteil wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 7.000 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen. Dieses Urteil ist dem Beklagten am ... zugestellt worden. Er hat dagegen, vertreten durch den Unterzeichner, am ... form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Der Kläger betreibt gleichwohl die Zwangsvollstreckung aus dem Titel.
Die Zwangsvollstreckung ist einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Das Versäumnisurteil ist nicht in gesetzlicher Weise ergangen. Das Gericht, das das Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren erlassen hat (§ 331 Abs. 3 ZPO), hat ausweislich der Akten das Versäumnisurteil ausgefertigt, bevor die Frist zur Verteidigungsanzeige (§ 276 Abs. 1 ZPO) abgelaufen war. Die Frist wäre ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 12 GA) am Freitag, dem 20. Mai 2005, abgelaufen gewesen (§ 276 Abs. 1 ZPO). Bereits am Donnerstag, dem 19. Mai 2005, ging die Verteidigungsanzeige ausweislich des Eingangsstempels bei Gericht ein. Noch am selben Tag hat der Richter (wohl in Unkenntnis der Verteidigungsanzeige) das Versäumnisurteil unterschrieben und in den Geschäftsgang gegeben. Bereits am 23. Mai 2005 wurde es dem Beklagten zugestellt (Bl. 17 GA).
Der Beklagte ist auch nicht in der Lage, Sicherheit zu leisten. Die Vollstreckung würde ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen (§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wie dem Gericht in der Einspruchsschrift bereits ausführlich dargelegt wurde, ist die Forderung des Klägers völlig ‹aus der Luft gegriffen›. Es ist deshalb mit Sicherheit zu erwarten, dass das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden wird.
Der Beklagte verfügt derzeit über keinerlei finanzielle Mittel (eventuell ausführen); er ist kreditunwürdig.
Zur Glaubhaftmachung beziehe ich mich
- auf die beigefügte eidesstattliche Versicherung des Beklagten,
- auf die beigefügte Bescheinigung der Bank.
Der Beklagte arbeitet seit kurzem wieder bei einer Firma in ... als Angestellter. Der Kläger könnte möglicherweise ausschließlich auf seine Lohnansprüche zugreifen. Der Inhaber der Firma hat den Beklagten wissen lassen, dass er, falls erneut eine Lohnpfändung erfolge, entlassen würde. Bereits in der Vergangenheit waren wegen der hohen Verschuldung des Beklagten Lohnforderungen vorgekommen. Der Beklagte ist 54 Jahre alt. Es liegt auf der Hand, dass er, falls er seinen Arbeitsplatz verlieren würde, keine neue Anstellung mehr finden kann. Die Zwangsvollstreckung aus diesem Versäumnisurteil brächte deshalb dem Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil.
(elektronisch signiert)
...
gez. Rechtsanwalt