Kurzbeschreibung

Der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist kann vom Schuldner nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Ist er rechtzeitig gestellt und vom Gericht in der Entscheidung übergangen, kann der Schuldner ein Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO beantragen. Die Bewilligung einer Räumungsfrist schafft für den Schuldner keinen Rechtsgrund, die Wohnung behalten zu dürfen, auch kein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB. Sie hindert ausschließlich die Vollstreckung für eine bestimmte Zeit.

Antrag auf Ergänzungsurteil nach § 721 Abs. 1 Satz 3, § 321 ZPO

An das

Amtsgericht ...

per beA

...

Az.: ...

In Sachen

... ./. ...

wurde mir als Vertreter des Beklagten das Urteil des Amtsgerichts ... vom ... am ... zugestellt. Über den von mir schon in der Klageerwiderung vom ... gestellten Antrag auf Bewilligung einer Räumungsfrist hat das Gericht nicht entschieden. Es ist deshalb durch Ergänzungsurteil (§ 721 Abs. 1 Satz 3, § 321 ZPO) zu entscheiden.

Ich beantrage,

1. dem Beklagten wird eine angemessene Räumungsfrist, mindestens bis ..., bewilligt,

2. die Zwangsvollstreckung aus dem o.a. Urteil ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.

Begründung

Zur Begründung verweise ich auf die o.a. Klageerwiderung. Die dort angeführten Tatsachen haben nach wie vor Gültigkeit.

elektronisch signiert

...

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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