§ 888 ZPO dient der unmittelbaren Durchsetzung von Ansprüchen, die eine nur vom Schuldner vornehmbare Handlung zum Gegenstand haben. Da nach dem modernen Verständnis der ZV die Ausübung unmittelbaren Zwanges nicht zulässig ist, kommt nur in Frage, dem Schuldner bestimmte Rechtsnachteile anzudrohen oder auch zuzufügen, damit dieser sich zur Ausführung der begehrten Handlung bequemt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge