Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Normenkette
§ 24 WEG
Kommentar
1. Weigert sich ein Versammlungsleiter, in der Eigentümerversammlung über ein beantragtes Rauchverbot (Geschäftsordnungsantrag) abstimmen zu lassen und verlässt daraufhin ein sich gesundheitlich beeinträchtigt fühlender Eigentümer die Versammlung, so ist dieser Vorgang einem rechtswidrigen Ausschluss dieses Wohnungseigentümers aus der Versammlung gleichzustellen.
Die Kausalität eines solchen Fehlverhaltens wurde im vorliegenden Beschlussanfechtungsverfahren grundsätzlich bejaht, die Sache deshalb an das LG zurückverwiesen.
2. Die nachfolgend gefassten Beschlüsse litten hier an einem formellen Mangel. Das Abschneiden des Rechts eines Eigentümers, Anträge zum Ablauf einer Versammlung zu stellen (Geschäftsordnungsanträge), durch die ein Passivrauchen unterbunden werden können, das nach heute herrschender wissenschaftlicher Überzeugung in geschlossenen Räumen als gesundheitsgefährdend eingestuft werde, sei hier ein begründeter Anlass für das Verlassen eines Versammlungsraumes. Eine Beschlussanfechtung sei hier nach herrschender Rechtsmeinung nur dann erfolglos, wenn feststehe, dass der Beschluss auch ohne den Mangel ebenso zustande gekommen wäre (Kausalität). Eine Ursächlichkeit des formellen Mangels in diesem Sinne sei nur dann zu verneinen, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabes bei tatrichterlicher Würdigung ausgeschlossen werden könne, dass der betreffende Eigentümer auf den Diskussionsverlauf und das Abstimmungsverhalten in der Gemeinschaft Einfluss genommen hätte; hierzu bedürfe es weiter Feststellungen durch die Tatsacheninstanz. Der Ausschluss eines Eigentümers von der Stimmberechtigung berührt seiner Natur nach den Ablauf einer Versammlung so wesentlich, dass sich eine Auswirkung auf die Beschlussfassung im Normalfall aufdrängt. Zu prüfen ist auch, ob u.a. der formelle Mangel dann keine Anfechtung rechtfertige, wenn die angegriffene Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach und auch die übrigen Eigentümer gerichtlich gem. § 21 Abs. 4 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG einen durchsetzbaren Anspruch auf Umsetzung der angefochtenen Beschlüsse gehabt haben sollten (dann evtl. Unbeachtlichkeit des gerügten Formmangels der Beschlussfassung). Auch diese noch zu klärenden Umstände bzw. das Risiko einer Aufklärbarkeit liegen allerdings nicht beim anfechtenden Antragsteller, sondern bei der Gemeinschaft.
Link zur Entscheidung
( OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2000, 16 Wx 87/00= NZM 20/2000, 1017)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer