Kurzbeschreibung

Die Austauschpfändung setzt die Zulassung durch das Vollstreckungsgericht vor Pfändung und weiter voraus, dass der Gläubiger eine geeignete Ersatzleistung stellt und die Austauschpfändung angemessen erscheint. Das Ersatzstück, das der Gläubiger zur Verfügung stellt, muss dem gleichen Zweck dienen wie der zu pfändende Gegenstand, muss aber nicht von gleicher Art sein. Schließlich muss der Austausch der Gegenstände nach "Lage der Verhältnisse angemessen" sein.

Antrag auf Vornahme der Austauschpfändung, § 811a Abs. 2 ZPO

An das Amtsgericht

– Vollstreckungsgericht –

per beA

Az.: ...

Antrag auf Vornahme der Austauschpfändung

In der Zwangsvollstreckungssache

X ./. Y

zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen,

die Austauschpfändung gemäß § 811a ZPO hinsichtlich der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Armbanduhr der Marke Rolex (nähere Bezeichnung) mit der Maßgabe zuzulassen, dass dem Schuldner vor der Wegnahme der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Betrag von EUR 200 vom Gläubiger über den Gerichtsvollzieher ausgehändigt wird.

Begründung

Das in Ablichtung beigefügte Vollstreckungsprotokoll des Gerichtsvollziehers ... vom ..., DRNr. ..., weist eine Schätzung des Verkaufswertes der unpfändbaren Armbanduhr von EUR 5 000 aus. Der nach Auskunft des Gerichtsvollziehers zu erwartende Versteigerungserlös liegt mit rund EUR 3 000 erheblich über dem Wert des Ersatzstücks. Der dem Schuldner zu überlassende Geldbetrag ist ausreichend bemessen, denn er kann sich mit dem Betrag von EUR 200 eine Armbanduhr beschaffen. Dieser Betrag ist dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten.

Ausweislich des Pfändungsprotokolls wurde beim Schuldner weitere pfändbare Habe nicht vorgefunden.

elektronisch signiert

...

gez. Rechtsanwalt

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