Leitsatz
Die nicht miteinander verheirateten Parteien, aus deren Beziehung eine gemeinsame Tochter hervorgegangen war, stritten sich um die Nutzung der gemeinsam angemieteten und bewohnten Wohnung. Nach Abschluss des Verfahren beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die alleinige Nutzung der Wohnung durch seine Partnerin, der in einem Verfahren nach dem GewSchG für einen auf 3 Monate befristeten Zeitraum die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugesprochen worden war.
Sachverhalt
Die Parteien haben in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Aus ihrer Beziehung ist eine am 15.7.2004 geborene, bei der Antragsgegnerin lebende Tochter hervorgegangen. Die Antragsgegnerin hatte mit Schriftsatz vom 2.9.2004 gem. § 2 Abs. 1 GewSchG die Zuweisung der von den Parteien gemeinsam angemieteten und bewohnten Wohnung zur alleinigen Nutzung beantragt. Das AG hat diesem Antrag entsprochen und eine auf 3 Monate befristete, einstweilige Anordnung erlassen, bevor die Parteien das Verfahren in einem nachfolgenden Verhandlungstermin in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Mit seiner beabsichtigten Klage, für die er die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, will der Antragsteller die Antragsgegnerin nunmehr auf Zahlung einer angemessen Entschädigung für die alleinige Nutzung der vormals gemeinsam bewohnten Wohnung, hilfsweise Freistellung von einer Mietzinszahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter der Wohnung in Anspruch nehmen.
Das AG hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach Abschluss des Verfahrens nach dem GewSchG könne der Antragsteller keinen aus diesem Gesetz hergeleiteten Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung mehr gegen die Antragsgegnerin geltend machen.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das AG nicht abgeholfen hat.
Das OLG hält die zulässige Beschwerde für unbegründet.
Entscheidung
Das OLG teilt die Auffassung des AG, wonach dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung die von ihm nachgesuchte Prozesskostenhilfe gem. § 114 ZPO versagt worden ist.
Das OLG teilt allerdings die Ansicht des AG nicht, wonach nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache der Antragsteller einen Antrag auf Nutzungsvergütung, hilfsweise Freistellung von seiner Mietzinszahlungsverpflichtung nicht mehr geltend machen kann. Gegenstand der Erledigung war der in der Hauptsache gestellte Antrag der Antragsgegnerin auf Wohnungszuweisung nach § 2 Abs. 1 GewSchG. Die Erledigungserklärung der Parteien hatte zur Folge, dass die zuvor erlassene einstweilige Anordnung ab dem Zeitpunkt der Erledigungserklärung außer Kraft trat (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 620f Rz. 4). Für einen begrenzten Zeitraum war die einstweilige Anordnung dagegen uneingeschränkt wirksam und rechtliche Grundlage der in dieser Zeit erfolgten Alleinnutzung der Wohnung der Parteien durch die Antragsgegnerin unter Ausschluss des Antragstellers. Jedenfalls für diesen Zeitraum kann dem Antragsteller grundsätzlich nicht verwehrt werden, einen Antrag auf Nutzungsvergütung nach § 2 Abs. 5 GewSchG anhängig zu machen.
Gleichwohl erweist sich nach Auffassung des OLG die ablehnende PKH-Entscheidung als im Ergebnis richtig. Nach § 2 Abs. 5 GewSchG besteht ein Anspruch des Täters gegen die verletzte Person auf Zahlung einer Nutzungsvergütung nur und ausschließlich dann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Gründe hierfür werden von dem Antragsteller nicht dargelegt. Sein unbefristeter Klageantrag ist zu weit gefasst und von daher unbegründet.
Hinweis
Für den Praktiker von Bedeutung ist hier der Hinweis des OLG Frankfurt, wonach ein Anspruch auf Nutzungsvergütung nach § 2 Abs. 5 GewSchG auch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens noch gestellt werden kann. Die Möglichkeit der Geltendmachung dieser Ansprüche endet daher nicht mit dem Hauptsacheverfahren, sondern geht zeitlich darüber hinaus.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2005, 11 WF 135/05