An das

Amtsgericht

– Vollstreckungsgericht –

per beA

Az.: ...

Antrag auf Zulassung der Pfändung nach § 811 Abs. 3 ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

X ./. Y

zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, die Pfändung des beim Schuldner/Haushaltsangehörigen des Schuldners befindlichen Tieres (genaue Bezeichnung) zuzulassen.

Begründung

Der Gläubiger hat gegen den Schuldner einen Schuldtitel über EUR ... nebst Kosten und Zinsen. Die Vollstreckung verlief bisher erfolglos.

Beweis: Fruchtlosigkeitsbescheinigung / Pfandabstandsprotokoll des Gerichtsvollziehers … vom … DR …

Außer dem oben beschriebenen Tier von erheblichem Wert besitzt der Schuldner keinerlei pfändbare Habe. Das bezeichnete Tier hat nach den Angaben des Gerichtsvollziehers einen Wert von … EUR.

Beweis: Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers … vom … DR …

Für den Gläubiger bedeutet die Unpfändbarkeit eine nicht zu rechtfertigende Härte:

□ weil er sich selbst in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befindet und daher dringend auf die Erfüllung der vollstreckbaren Forderung angewiesen ist

□ weil die Forderung aus einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung / vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt. Insofern müssen die Interessen des Schuldners an seinem persönlichen Vergnügen zurückstehen.

Gründe des Tierschutzes sowie besondere Schuldnerinteressen – wie z.B. eine persönliche Bindung an das Tier – stehen einer Pfändung nicht entgegen. Bei einer möglichen Verwertung durch freihändigen Verkauf hat der Gläubiger auch schon einen Interessenten, der EUR ... für das Tier zahlen würde.

Beweis: anliegende schriftliche Erklärung des Herrn/Frau vom …

Nach alledem ist die Pfändung zuzulassen, da ihre Nichtzulassung für den Gläubiger eine besondere Härte darstellen würde.

elektronisch signiert

gez. Rechtsanwalt

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