Leitsatz
Die Ehe zweier griechischer Staatsangehöriger war im Jahre 1994 nach Art. 1439 des griechischen Zivilgesetzbuches geschieden worden. Im Ehescheidungsverfahren war von beiden Parteien ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gestellt worden. Der Versorgungsausgleich wurde daher im Scheidungsverfahren nicht geregelt. Im September 2003 beantragte die geschiedene Ehefrau die Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Versorgungsausgleich sodann geregelt.
Gegen diesen Beschluss legte der geschiedene Ehemann beim OLG Beschwerde ein und vertrat die Auffassung, der Durchführung des Versorgungsausgleichs stehe das Verbundprinzip entgegen, wonach eine Versorgungsausgleichsentscheidung zwingend mit dem Ehescheidungsverfahren getroffen werden müsse.
Seine Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG sah die Voraussetzungen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB als gegeben. Beide Ehegatten hatten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages im Jahre 1994 die griechische Staatsangehörigkeit und während der Ehezeit inländische Versorgungsanwartschaften erworben, so dass auf den Antrag der Ehefrau der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen war. Das Ehescheidungsurteil aus dem Jahre 1994 stehe diesem Antrag nicht entgegen. Zwischen den Parteien war auch unstreitig, dass kein Fall eines von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleichs gem. § 623 Abs. 1 S. 3 ZPO vorgelegen hat. Es stehe ihnen daher grundsätzlich frei, ob sie das Versorgungsausgleichsverfahren in den Verhandlungs- und Entscheidungsverbund kraft ihres Antrages einbringen oder hierfür ein selbständiges Familienverfahren betreiben (OLG Karlsruhe v. 4.7.2001 - 2 UF 195/00, OLGReport Karlsruhe 2002, 426 = FamRZ 2002, 1633 [1634]; OLG Hamm v. 20.9.1990 - 4 UF 157/90, FamRZ 1991, 204; OLG München v. 17.11.1989 - 4 UF 103/89, FamRZ 1990, 186; Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., zu Art. 17 EGBGB Rz. 58). Das OLG hielt die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch nicht für grob unbillig. Es sah keine Veranlassung für eine Beschränkung, Herabsetzung oder gar einen Ausschluss. Allein der Vortrag des Ehemannes, die Ehefrau habe während der Ehezeit als selbständige Gastwirtin gearbeitet, reiche nicht aus. Für einen überragenden Vermögenserwerb auf ihrer Seite sei ein Vortrag nicht erfolgt. Beide Parteien haben nach Auffassung des OLG von der selbständigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau profitiert. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Ehefrau in treuwidriger Absicht die Bildung von Alterversorgungsanwartschaften während der Zeit der Selbständigkeit verhindert hat.
Auch den Verwirkungseinwand des Ehemannes hielt das OLG für unerheblich und verwies auf die Sonderregelung der Verwirkung im Versorgungsausgleich gem. § 1587c BGB (BGH v. 23.7.2003 - XII ZB 188/99, BGHReport 2003, 1412 = MDR 2004, 95 = FamRZ 2003, 1737 [1738]). Soweit im Ausnahmefall gleichwohl ein Rückgriff auf die allgemeinen Regeln in Erwägung gezogen wird, reicht hierfür nach Auffassung des OLG jedenfalls der allgemeine Vortrag des Ehemannes, er habe sich darauf eingerichtet, eine ungekürzte Rente zu erhalten, für die Annahme des so genannten Vertrauenstatbestandes als Umstandsmoment nicht aus.
Link zur Entscheidung
OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.03.2005, 1 UF 237/04