Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag ausländischer Eheleute auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach rechtskräftiger Ehescheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs kann von ausländischen Eheleuten auch noch nach rechtskräftiger Ehescheidung gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB gestellt werden.

2. Für eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs unter Billigkeitsgesichtspunkten gem. § 1587c BGB reicht allein der Vortrag, die Antragstellerin habe während der Ehezeit als selbständige Gastwirtin gearbeitet, nicht aus.

 

Normenkette

EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2; BGB § 1587c Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Helmstedt (Beschluss vom 13.10.2005; Aktenzeichen 5 F 343/03)

AG Helmstedt (Beschluss vom 05.01.2005; Aktenzeichen 5 F 343/03)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - Helmstedt vom 13.10.2004/5.1.2005 wird auf seine Kosten zurück gewiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind beide griechische Staatsangehörige. Ihre Ehe wurde durch das Urteil des AG - FamG - Helmstedt vom 24.10.1994, rechtskräftig seit dem 6.12.1994, nach Art. 1439 des Griechischen Zivilgesetzbuches geschieden. In dem Ehescheidungsverfahren wurde von beiden Parteien kein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt. Hierauf hatte der Antragsgegner besonders hingewiesen. Das Ehescheidungsurteil enthält demgemäß keine Regelung zum Versorgungsausgleich. Mit dem am 22.9.2003 begonnenen selbständigen Versorgungsausgleichsverfahren hat die Antragstellerin einen Antrag zur Regelung des Versorgungsausgleichs gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB gestellt.

Durch Beschl. v. 13.10.2004/5.1.2005 hat das FamG Helmstedt den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat dabei die öffentlich rechtlichen Versorgungsanwartschaften der Parteien ebenso ausgeglichen wie eine auf Seiten des Antragsgegners bestehende Betriebsrente. Für die Ausgleichsbilanz und die Durchführung des Ausgleichs im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner am 22.10.2004 beim OLG eingegangenen Beschwerde gegen die seinem Prozessbevollmächtigten am 20.10.2004 zugestellte Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Er ist der Auffassung, dass der Durchführung des Versorgungsausgleichs das Verbundprinzip entgegenstehe, wonach Versorgungsausgleichsentscheidungen zwingend mit dem Ehescheidungsverfahren zusammen getroffen werden müssten. Die Stellung eines Antrages nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB in dem Scheidungsverfahren ausländischer Staatsangehöriger sei nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz möglich. Andernfalls würde den Parteien eine unzulässige Dispositionsmöglichkeit zum Nachteil etwa auch der Versorgungsträger zugebilligt.

Ferner wendet der Antragsgegner die Verwirkung des Ausgleichsanspruchs ein. Durch die verspätete Stellung des Ausgleichsantrages habe die Antragstellerin bewirkt, dass der Antragsgegner nun nicht mehr in der Lage sei, zu den Verwirkungsgründen des § 1587c BGB hinreichend vorzutragen. Die Antragstellerin sei während und nach der Ehezeit als selbständige Gastwirtin erwerbstätig gewesen.

Die Antragstellerin tritt dem Beschwerdevorbringen unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung entgegen. Das Versorgungsausgleichsverfahren nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB sei selbständig durchführbar.

Eine Verwirkung des Anspruchs komme nicht in Betracht. Der Betrieb, der während der Ehezeit geführten Gastwirtschaft "..." sei 1992 gegen eine Abstandszahlung, die nur die Verbindlichkeiten des Betriebes gedeckt habe, beendet worden. Der Antragsgegner habe während der Ehezeit durch eigenständige Entnahmen aus der Kasse mit zu den Schulden des Betriebes beigetragen. Während der Zeit der Selbständigkeit sei die Antragstellerin weder krankenversichert, noch altersversichert gewesen. Ein Nachfolgebetrieb, der während der Trennungszeit aufgenommen worden sei, sei im Jahr 1998 durch Übergabe an den Sohn der Parteien aufgegeben worden.

II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung bleibt ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB liegen vor. Die Ehegatten hatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrags am 3.2.1994 beide die griechische Staatsangehörigkeit und während der Ehezeit inländische Versorgungsanwartschaften erworben, so dass auf den Antrag der Ehefrau der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen ist.

Das Ehescheidungsurteil vom 10.10.1994 steht dem Antrag nicht entgegen, denn dort ist unstreitig eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich aufgrund des fehlenden Antrags beider Parteien nicht getroffen worden. Danach ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass vorliegend kein Fall eines von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleichs, § 623 Abs. 1 S. 3 ZPO, vorgelegen hat. In einem solchen Fall steht es aber grundsätzlich in der Entscheidung der Partei, ob sie das Versorgungsausgleichsverfahren in den ...

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