Leitsatz

  • Mehrheitliche Ablehnung eines Antrags (hier: Verlegung einer Wasserleitung) als nicht anfechtbarer Nichtbeschluss

    Vorliegend verneinte Antragsänderung

 

Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 164 Nr. 1 ZPO, § 263 ZPO

 

Kommentar

1. Stellt ein Eigentümer in einer Versammlung einen Beschlussantrag (hier: auf Gestattung einer Wasserleitungsverlegung zu seiner Loggia) und wird in der Eigentümerversammlung ein solcher Antrag abgelehnt, so handelt es sich um einen nicht anfechtbaren Nichtbeschluss (BayObLGZ 1996, 256/257). Auch einem entsprechenden Verpflichtungsantrag auf Zustimmung stand im vorliegenden Fall die Rechtskraft früherer Gerichtsentscheidungen entgegen (vgl. § 45 Abs. 2 WEG). Zu Recht wurden auch vom LG die Voraussetzungen einer Entscheidungsabänderung nach § 45 Abs. 4 WEG verneint.

2. Verlangt ein Eigentümer, ihm die Verlegung einer Wasserleitung zu seiner Loggia zu gestatten, liegt keine Antragsänderung im Sinne der §§ 263 und 264 Nr. 1 ZPO vor, wenn er in der Beschwerdeinstanz vorträgt, er benötige die Wasserleitung außer zur Bewässerung der Blumenkästen jetzt auch zur Bewässerung der Pflanztröge vor seiner Loggia. Dieser Vortrag führe jedenfalls nicht zur Unzulässigkeit wegen fehlender Sachdienlichkeit oder Zustimmung anderer Beteiligter. Insoweit forderte der Antragsteller unverändert Erlaubnis und ergänzte lediglich seine tatsächlichen Ausführungen.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu Lasten des unterlegenen Antragstellers bei Geschäftswertansatz für diese Instanz von DM 3.400,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 02.04.1997, 2Z BR 14/97)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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