Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Antragsablehnung als nicht anfechtbarer sog. Nichtbeschluss sowie Antragsänderung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 29/96)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 9771/96)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 27. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 400 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Durch Beschluß vom 29.3.1990 lehnte das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers ab, die Antragsgegner zu verpflichten, die Installation je einer Kaltwasserleitung aus der Tiefgarage in die Loggien seiner zuletzt noch zwei Wohnungen zu genehmigen. Die sofortige Beschwerde hiergegen wurde am 8.2.1993 zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde am 23.3.1993 verworfen.

In der Eigentümerversammlung vom 12.12.1995 lehnten die Antragsgegner den Antrag des Antragstellers ab, ihm die Verlegung von Kaltwasserleitungen in der Tiefgarage zu den Loggien seiner Wohnungen zur Erstellung einer Entwässerungsanlage zu genehmigen.

Der Antragsteller hat beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären und die Antragsgegner zu verpflichten, die Verlegung der Wasserleitung zu genehmigen. Das Amtsgericht hat die Anträge am 17.4.1996 abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 27.12.1996 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Da der Antragsteller nunmehr auch Kaltwasserleitungen zur Entwässerung der vor den Loggien stehenden Pflanztröge begehre, liege eine Antragsänderung vor. Dieser hätten die übrigen Beteiligten nicht zugestimmt; sie sei auch nicht sachdienlich und damit nicht zulässig. Im übrigen sei die Beschwerde unbegründet; auf die Ausführungen des Amtsgerichts werde insoweit verwiesen. Für die Anfechtung des Nichtbeschlusses fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag, die Antragsgegner zu verpflichten, die Verlegung der Wasserleitung zu genehmigen, scheitere an der Rechtskraft der früheren Entscheidungen, die denselben Streitstoff zum Gegenstand hätten.

2. Die Entscheidung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Landgericht geht davon aus, daß der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz seinen Antrag geändert habe und diese Änderung nicht zulässig sei, weil sie weder sachdienlich sei noch die anderen Beteiligten ihr zugestimmt hätten (vgl. § 263 ZPO). Dem vermag der Senat nicht zu folgen; eine Antragsänderung liegt nicht vor. Der Antragsteller verlangt unverändert eine Verpflichtung der Antragsgegner, ihm die Verlegung einer Wasserleitung zu den Loggien zu erlauben. Er hat im Beschwerdeverfahren ausgeführt, er benötige einen Wasseranschluß jetzt auch zur Bewässerung der Pflanztröge vor den Loggien und nicht nur für die Blumenkästen in diesen. Dabei handelt es sich um keine Antragsänderung, sondern lediglich um eine Ergänzung der tatsächlichen Ausführungen im Sinn des § 264 Nr. 1 ZPO.

b) In der Sache erweist sich die sofortige weitere Beschwerde als unbegründet. Ohne Rechtsfehler sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß es sich bei der Ablehnung des in der Eigentümerversammlung vom 12.12.1995 vom Antragsteller gestellten Beschlußantrags um einen nicht anfechtbaren Nichtbeschluß handelt (vgl. BayObLGZ 1996, 256/257) und dem Verpflichtungsantrag die Rechtskraft der Entscheidungen aus den Jahren 1990 und 1993 entgegensteht (vgl. § 45 Abs. 2 WEG); rechtsfehlerfrei wurde schließlich auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 WEG verneint, unter denen eine Abänderung dieser Entscheidungen in Betracht gezogen werden könnte.

3. Die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen können als Ermessensentscheidungen vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler nachgeprüft werden. Solche liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG; es erscheint angemessen, dem in allen Rechtszügen unterlegenen Antragsteller sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen auf 3 400 DM festgesetzt (§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG). Der Senat folgt dabei der Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung. Der Anfechtungsantrag und der Verpflichtungsantrag können nicht jeweils mit dem gleichen Betrag bewertet werden, was zu einer Verdoppelung des Geschäftswerts führen würde; denn beide Anträge sind auf dasselbe Ziel gerichtet. Das insoweit maßgebende Interesse aller Beteiligten ist unter den jetzigen Gegebenheiten mit 3 400 DM angemessen bewertet.

 

Unterschriften

Dr. T, D, D...

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