Leitsatz

Das Land hatte einem minderjährigen Kind Unterhaltsvorschuss gewährt und die Kindesmutter im vereinfachten Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung aus übergegangenem Recht in Anspruch genommen. Die Mutter wandte ein, Voraussetzungen für Leistungen nach dem UVG an den geschiedenen Ehemann für das gemeinsame Kind hätten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, da das Kind ständig bei seinen Großeltern gelebt habe.

 

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin ist die Mutter des am 10.8.1995 geborenen Kindes, das nicht mit ihr in einem Haushalt lebt. Der geschiedene Ehemann und Vater des Kindes hatte die Antragsgegnerin ab 1.1.2000 von Unterhaltszahlungen für das Kind freigestellt. Für die Zeit ab 1.4.2001 hat das Land zu Händen des Kindesvaters Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht. Durch Beschluss des FamG im vereinfachen Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung, in dem das Land als Antragsteller auftrat, wurde der von der Antragsgegnerin für ihren Sohn zu zahlende Unterhalt auf 100 % des Regelbetrages der zweiten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes festgesetzt.

Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie geltend machte, die Voraussetzungen für Leistungen nach dem UVG an ihren geschiedenen Ehemann hätten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, da das Kind nicht bei ihm, sondern bei seinen Großeltern gelebt habe. Im Übrigen sei sie von Unterhaltszahlungen von ihrem geschiedenen Ehemann freigestellt worden, da sie hohe Verbindlichkeiten aus der Ehezeit übernommen und getilgt habe. Neben dieser Schuldentilgung sei sie zu Unterhaltszahlungen nicht mehr in der Lage gewesen.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Auch dort war das Rechtsmittel der Antragsgegnerin nicht erfolgreich.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG greift der Einwand der Antragsgegnerin, die von dem Land erbrachten Leistungen nach dem OLG seien von dem Kindesvater erschlichen worden, nicht durch. Bedenken gegen die Antragsberechtigung des antragstellenden Landes und damit gegen die Zulässigkeit des Verfahrens ergeben ich hieraus nicht. Auch das Land, das einem Kind Unterhaltsvorschuss gewährt hat und auf das der Unterhaltsanspruch übergegangen ist, ist antragsberechtigt. Bei der Frage des Anspruchsübergangs kommt es nicht darauf an, ob die Sozialleistung zu recht erfolgt ist. Das OLG geht - wenngleich in der Literatur umstritten - mit dem BVerwG davon aus, dass die Überleitung grundsätzlich nicht die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraussetzt, es sei denn, die Belange des Drittverpflichteten würden in unzulässiger Weise verkürzt, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Der Zweck der §§ 90 BSHG, 7 UVG ist die Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe. Das Bedürfnis, den Vorrang anderer Verpflichteter zu verwirklichen, besteht im allgemeinen schon dann, wenn die Hilfe als Sozialhilfe gewährt wurde, ob zu Recht oder zu Unrecht.

Soweit sich aus dem Einwand der Unrechtmäßigkeit der Hilfegewährung zugleich Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Antragstellers herleiten lassen und damit Bedenken gegen seine materielle Berechtigung, Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, läge eine Einwendung i.S.v. § 648 Abs. 2 ZPO vor. Solche Einwendungen aus materiellem Recht kann der Antragsgegner allerdings nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 12.09.2005, 14 UF 114/05

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