Leitsatz

Antragserweiterung in II. Instanz setzt ein zulässig eingelegtes Rechtsmittel voraus

 

Normenkette

(§ 45 WEG)

 

Kommentar

Die Beschwerdesumme kann nicht durch Erweiterung des erstinstanzlichen Antrags erreicht werden, denn die Erweiterung setzt wie die Antragsänderung ein zulässig eingelegtes Rechtsmittel voraus. Selbst wenn man unterstellt, dass die Entscheidung des AG materiell-rechtliche Fehler enthält, kann dies eine fehlende Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels (Erreichen der Beschwerdesumme von über 750 EUR) nicht ersetzen.

 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 05.05.2004, 2Z BR 082/04)

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