Normenkette

§ 47 WEG, § 269 ZPO

 

Kommentar

1. Wer im WE-Verfahren seinen Antrag zurücknimmt, hat grundsätzlich die dem Antragsgegner im bisherigen Verfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Etwas anderes kann allerdings auch dann gelten, wenn der Antrag aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs ohne Kostenregelung zurückgenommen wird und wenn er ohne die Zurücknahme bei kursorischer Prüfung der Rechtslage mit großer Wahrscheinlichkeit begründet gewesen wäre.

2. Im WE-Verfahren kann auch abweichend von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Erfolgsaussicht des zurückgenommenen Antrags oder Rechtsmittels jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne weiteres beurteilt werden kann. Damit kann auch den Bedenken Rechnung getragen werden, die das Kammergericht (vgl. z.B. ZMR 99, 511) gegen die Rechtsprechung des Senats erhebt. Entgegen der Meinung des KG kann aber die Entscheidung des BGH (BGHZ 28, 117, 123) durchaus als Stütze für die Senatsrechtsprechung (des BayObLG) herangezogen werden, da die Kostenentscheidung gem. § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG nach den gleichen Grundsätzen zu treffen ist, wie Entscheidungen im Fall des § 47 Satz 2 WEG. Im vorliegenden Fall konnte bei kursorischer Prüfung der Rechtslage nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag des Antragstellers Erfolg gehabt haben würde, wenn er diesen nicht zurückgenommen hätte.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von 2.600 DM (hier: zum Streit des Durchbruches einer tragenden Wand innerhalb einer Wohnung, bereits entschieden durch Senatsbeschluss vom 14. 1. 1999, ZMR 99, 273).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 12.08.1999, 2Z BR 59/99)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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