Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Antragsrücknahme nach außergerichtlichem Vergleich sowie Kostenentscheidung

 

Verfahrensgang

LG München II (Aktenzeichen 6 T 58/98)

AG Starnberg (Aktenzeichen UR II 28/97)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 7. April 1999 abgeändert.

II. Der Antragsteller hat die der Antragsgegnerin zu 1 im ersten und zweiten Rechtszug sowie im ersten Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.600 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller hat die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses beantragt, der der Antragsgegnerin zu 1 unter gewissen Voraussetzungen den Durchbruch durch eine innerhalb ihrer Wohnung gelegene tragende Wand gestattete. Das Amtsgericht hat den Beschluß am 9.12.1997 für ungültig erklärt, das Landgericht die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 mit Beschluß vom 1.7.1998 zurückgewiesen. Auf deren sofortige weitere Beschwerde hat der Senat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Erholung eines Sachverständigengutachtens über die fachgerechte Durchführung der geplanten Maßnahme und deren statische Auswirkungen, an das Landgericht zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Verfahrensstandes wird auf den Senatsbeschluß vom 14.1.1999 (wiedergegeben in ZMR 1999, 273) Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Beweisbeschluß vom 1.2.1999 die Erholung eines Sachverständigengutachtens (fachgerechte Ausführung, Sicherungsmaßnahmen, Gefahren für Bestand und Sicherheit des Gebäudes, Folgeschäden?) angeordnet. Antragsteller und Antragsgegnerin zu 1 haben auf eine entsprechende Nachfrage des Gerichts diesem mitgeteilt, daß sie in Vergleichsverhandlungen stünden; der Begutachtungsauftrag ist nicht mehr erteilt worden. Mit Schriftsatz vom 3.3.1999 hat der Antragsteller seinen Anfechtungsantrag zurückgenommen. Auf weitere Anfrage des Gerichts haben Antragsteller und Antragsgegnerin zu 1 mitgeteilt, daß über die Verfahrenskosten keine vergleichsweise Regelung getroffen worden sei.

Mit Beschluß vom 7.4.1999 hat das Landgericht dem Antragsteller die Gerichtskosten des „Rechtsstreits” einschließlich derer des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es nicht angeordnet. Die Antragsgegnerin zu 1 hat dagegen „sofortige Beschwerde” eingelegt; sie beantragt, dem Antragsteller auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

II.

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin zu 1 ist als sofortige weitere Beschwerde zulässig (vgl. § 20a Abs. 2, § 27 Abs. 2 FGG). Es hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Nach der Zurücknahme des Antrags habe es nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden gehabt. Gemäß § 47 WEG bestimme das Gericht nach billigem Ermessen, welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen hätten. Es habe hier billigem Ermessen entsprochen, sämtliche Gerichtskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten jedoch abzusehen. Maßgebend für die Kostenentscheidung sei der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens, der summarisch zu prüfen sei. Der Grundsatz des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO könne deshalb hier nicht angewendet werden.

Die Beteiligten hätten sich auf der Basis der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14.1.1999 außergerichtlich verglichen, so daß der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen habe. Unter diesen Umständen entspräche es nicht billigem Ermessen, ihm sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da der Verfahrensausgang noch offen gewesen sei. Aus der Begründung der genannten Entscheidung ergebe sich, daß bei sachgerechter Ausführung der Baumaßnahme diese zulässig und somit der Antrag unbegründet gewesen wäre. Was eine sachgerechte Ausführung gewesen wäre, hätte erst durch das nunmehr nicht eingeholte Gutachten geklärt werden müssen. Hierzu seien von der Antragsgegnerin zu 1 jedoch schon Berechnungen vorgelegt worden. Unter diesen Umständen entspreche es billigem Ermessen, die Gerichtskosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten sei abgesehen worden. Das Verfahren sei nicht entscheidungsreif gewesen, wie Antragsteller und Antragsgegnerin zu 1 durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts und den Erlaß des Beweisbeschlusses bekannt gewesen sei. Wenn nunmehr im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs der Antragsteller seinen Antrag zurücknehme, erscheine es angemessen, von der Anordnung einer Kostenerstattung abzusehen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Da die früheren Entscheidungen einschließlich der Kostenent...

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