Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeldforderung. Kostenentscheidung nach Zurücknahme der sofortigen Beschwerde
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 300/98) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 14964/98) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird die Nummer II des Beschlusses des Landgerichts München I vom 15. Dezember 1998 aufgehoben.
II. Der Antragsgegner hat auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zu tragen.
III. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.700 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluß vom 30.6.1998 antragsgemäß verpflichtet, an die Antragsteller 20.937,38 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 24.3.1998 zu zahlen. Der Verpflichtung liegen bestandskräftige Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnung 1997, die Wirtschaftspläne 1997 und 1998 und eine Sonderumlage von 100.000 DM zugrunde.
Der Antragsgegner hat gegen die Entscheidung am 27.7.1998 sofortige Beschwerde eingelegt, die er am 8.12.1998 wieder zurückgenommen hat. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 15.12.1998 dem Antragsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (I.), die Erstattung außergerichtlicher Kosten aber nicht angeordnet (II.). Die Antragsteller haben gegen den Beschluß sofortige (weitere) Beschwerde eingelegt, mit der sie die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten erreichen wollen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde sei gemäß § 47 WEG von Amts wegen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Der Antragsgegner habe die Gerichtskosten zu tragen, die Erstattung außergerichtlicher Kosten werde jedoch nicht angeordnet. Zwar sei es grundsätzlich angebracht, daß derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, auch die einem anderen Beteiligten erwachsenen Kosten zu erstatten habe, wenn er das Rechtsmittel zurücknimmt. Besondere Umstände könnten jedoch eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Hier lägen solche Umstände vor. Der Antragsgegner habe das Rechtsmittel nur zur Fristwahrung eingelegt und die Beschwerdeschrift sei den Antragstellern in diesem Verfahren nicht übermittelt worden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Nach Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das Landgericht noch gemäß § 47 WEG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ist eine Ermessensentscheidung; das Rechtsbeschwerdegericht kann sie nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere ob er wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hat, ob er sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder ob er sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLG WE 1993, 285 m.w.N; BayObLGZ 1997, 149/151).
b) (1) Hier hat das Landgericht wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen und von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht. Es ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, grundsätzlich die dadurch verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat, wenn er sein Rechtsmittel wieder zurücknimmt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLG WuM 1989, 469; 1991, 134; WE 1993, 285; 1995, 250; 1997, 238; 1997, 373; NZM 1998, 977; ebenso OLG Stuttgart OLGZ 1993, 171). Dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt; so ist es nicht ermessensfehlerhaft, von der Anordnung der Kostenerstattung abzusehen, wenn das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt und noch vor seiner Begründung zurückgenommen wird (vgl. BayObLG WE 1989, 32; 1997, 75; 1997, 373; Senatsbeschluß vom 15.10.1998 2Z BR 128/98) oder wenn die Gegenseite zum Verfahren nicht zugezogen wurde.
(2) Es ist schon zweifelhaft, ob der erste Ausnahmefall hier vorliegt. Der Antragsgegner hat zwar den „Verwalter der Gemeinschaft” bei Einlegung der sofortigen Beschwerde gebeten, sich noch nicht für die Antragsteller zu bestellen, weil nach eingehender Beratung noch über die Rücknahme des Rechtsmittels zu entscheiden sei; zurückgenommen hat er die sofortige Beschwerde dann aber erst nach mehr als vier Monaten und nach dreimaliger Nachfrage oder Aufforderung durch das Beschwerdegericht (vgl. Bl. 37, 46, 49 d.A.). Unzutreffend ist aber auf jeden Fall die vom Landgericht gleichfalls für die Begründung seiner Entscheidung herangezogene Feststellung, daß der Beschwerdeschriftsatz den Antragstellern „in diesem Verfahren” nicht übermittelt worden sei. Damit meint das Landgericht offenb...