Leitsatz

Ein Rechtsanwalt muss seinen Mandanten vor jeder Kosten auslösenden Maßnahme darüber aufklären, dass diese unter Umständen nicht von der Rechtschutzversicherung übernommen wird. Zudem muss der Anwalt generell kostenbewusst im Interesse des Mandanten – und seiner Rechtsschutzversicherer – vorgehen.

 

Sachverhalt

Der Anwalt hatte den Mandanten, der eine mündliche Deckungszusage seiner Rechtschutzversicherung für einen Kündigungsschutzprozess hatte (= Kündigung des Arbeitsgebers), auch in einem zweiten Kündigungsschutzverfahren (= Kündigung des Insolvenzverwalters) vertreten und isoliert einen Urlaubsabgeltungsanspruch eingeklagt. Dabei hatte er weder weiteren Deckungsschutz beim Versicherer eingeholt, noch den Mandanten bei Auftragserteilung darüber aufgeklärt, dass er vor Kostenzusage Gefahr läuft, die Kosten des Rechtsstreits selbst tragen zu müssen.

Das OLG Düsseldorf belehrte ihn nun über seine unterlassen Pflichten und erläuterte, wie kostengünstig prozessiert wird. Generell muss – unabhängig von der berufsrechtlichen Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 RVG – gerade der rechtschutzversicherte Mandant über den Deckungsschutzanspruch umfassend belehrt werden und zwar vor dem Tätigwerden des Anwalts.

Eine erforderliche zusätzliche Kündigungsschutzklage (bei einer zweiten Kündigung) muss nach Möglichkeit im Wege der Klageerweiterung in das erste anhängige Kündigungsschutzverfahren eingeführt werden – als sachdienliche Klageänderung gem. § 263 ZPO. Die isolierte klageweise Geltendmachung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs bei Anhängigkeit einer Kündigungsschutzklage ist, soweit keine Ausschlussfristen drohen (hier lag das Ende des Arbeitsverhältnisses in der Zukunft), immer erfolglos und damit überflüssig, weil das Arbeitsverhältnis eben gerade noch nicht beendet ist (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Dazu kommt, dass meist im Rahmen eines Abfindungsvergleichs auch Urlaubsansprüche mit geregelt werden und damit weniger Kosten verursacht werden. Alternativ könnte der Urlaubsabgeltungsanspruch übrigens als Hilfsantrag bei der Kündigungsschutzklage gestellt werden.

Soweit ein Kündigungsschutzverfahren nicht endgültig entscheiden ist (Revision war anhängig), ist es pflichtwidrig, wenn rückständige Löhneaußergerichtlich geltend gemacht und dem Mandanten berechnet werden, wenn dieser vorher nicht in Kenntnis gesetzt wurde, dass diesbezüglich wahrscheinlich ohnehin prozessiert werden muss.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 8.5. 2008, I-24 U 211/07.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?