Rz. 8

§ 8a Abs. 2 S. 1 BerHG gibt der Beratungsperson die Möglichkeit, von dem Grundsatz des Abs. 1 abzuweichen und die Vergütung statt aus der Staatskasse nach den allgemeinen Vorschriften direkt vom Rechtsuchenden zu verlangen. Voraussetzung ist, dass die Beratungsperson die Vergütung aus der Staatskasse noch nicht erhalten hat oder sie zurückerstattet. Außerdem muss die Beratungsperson den Rechtsuchenden bei Mandatsübernahme auf diese Möglichkeit hingewiesen haben, da ihm die Gelegenheit gegeben sein muss, die potentiellen finanziellen Folgen der Inanspruchnahme einer Beratungsperson abzuschätzen.

 

Rz. 9

Der Verweis auf die allgemeinen Vorschriften führt bei Tätigwerden eines Rechtsanwaltes für die Fälle reiner Beratung zur "üblichen Vergütung" nach den § 34 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB, für Vertretungsfälle hingegen zur Vergütung nach VV Teil 2, sofern keine anderweitige Vergütungsvereinbarung geschlossen worden ist.[4]

 

Rz. 10

Die gezahlte Beratungshilfegebühr (VV 2500) ist mit dem Vergütungsanspruch zu verrechnen (§ 8a Abs. 2 S. 2 BerHG).

[4] BT-Drucks 17/11472, S. 43 f.

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